Mandantenbrief April 2019

Liebe Mandanten, Freunde und Bekannte,

Kann bei einem Minijob-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, ist diese „Gestaltung“ steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen. Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche und unkalkulierbare Höhen steigern könnte.


Darüber hinaus ist in diesem Monat auf folgende Aspekte hinzuweisen:

  • Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Kinder und ihren Ehegatten kostenfrei mitversichern, wenn die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht überschritten wird. Wie wichtig es ist, diese Grenze einzuhalten, musste jüngst eine Ehefrau vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfahren.
  • Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erbringen die Gemeinschafter stattdessen als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.
  • Gewähren Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse zu Mahlzeiten, können diese ggf. nur mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu erfassen sein. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die Spielregeln festgelegt sind.

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für April 2019. Viel Spaß beim Lesen!

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