Mandantenbrief 09 2020

2 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Haushaltsnahe Dienstleistungen: Neues zum Abzug von Pflegekosten für Angehörige |  Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, ob Kosten der ambulanten Pflege für die Betreuung der Mutter als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können, wenn die Mutter in einem eigenen Haushalt lebt? Im Ergebnis hat das Finanzgericht diese Frage verneint. Es hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.  | Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäfti- gungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleis- tungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuer- gesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge: „ „ maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Be- schäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreu- ungsleistungen, „ „ maximal 510 EUR für haushaltsnahe Be- schäftigungsverhältnisse bei geringfügig Be- schäftigten sowie „ „ maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall lebte die Mutter der Steuerpflichti- gen in einem eigenen Haushalt, rund 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung und bezog eine Rente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Mit einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistun- gen abgeschlossen. Im Vertrag ist die Mutter als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag wurde jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen, die die Mutter als Rechnungs- empfängerin auswiesen, wurden der Tochter übersandt und von dieser durch Banküberwei- sung beglichen. In der Steuererklärung machte die Tochter die Aufwendungen geltend, was das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht Berlin- Brandenburg ablehnten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg führte zunächst aus, dass ein Abzug als außerge­ wöhnliche Belastung (§ 33 EStG) an der zumut- baren Eigenbelastung scheiterte. Ein Abzug als Unterhaltsleistungen war letztlich wegen der Einkünfte und Bezüge der Mutter nicht möglich. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt, so das Finanzgericht, nicht voraus, dass der in der Rechnung aufgeführte Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sein müssen. Dennoch versagte das Finanzgericht die Steuerermäßi- gung – und zwar aus folgendem Grund: „Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen sind ... nicht abziehbar. Im Ergebnis können da- her zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambu- lante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden.“ Beachten Sie |  Das Finanzgericht hält es für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Pflege von Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt le- ben, nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienst- leistungen abziehbar sind – und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde. MERKE |  Die Entscheidung des Bundesfinanz- hofs darf mit Spannung erwartet werden. Dabei geht es auch darum, ob bzw. inwieweit der Bun- desfinanzhof seine Entscheidung aus 2019 präzi- sieren wird, wonach die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen beansprucht werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner ei- genen dauernden Pflege erwachsen. Quelle |  FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, Az. 3 K 3210/19, Rev. BFH Az. VI R 2/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 215161; BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17

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