Mandantenbrief 09 2020

3 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Provisionen können das Elterngeld erhöhen |  Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Dies hat das Bundessozialgericht ent- schieden.  | ◼◼ Sachverhalt Eine Steuerfachwirtin erzielte vor der Geburt ih- rer Tochter neben ihrem Gehalt jeden Monat eine Provision (500 bis 600 EUR), die der Arbeitgeber als sonstigen Bezug eingestuft hatte. Deshalb be- rücksichtigte der Freistaat Bayern die Provisio- nen bei der Elterngeldbemessung nicht – zu Un- recht, wie das Bundessozialgericht nun befand. Die in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lü- ckenlos gezahlten Provisionen sind laufender Arbeitslohn . Die anderslautende Lohnsteuer- anmeldung bindet die Beteiligten zwar grund- sätzlich im Elterngeldverfahren. Dies gilt aber nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohn­ steueranmeldung entfallen ist, weil sie (wie hier) wegen eines nachfolgenden Einkommen- steuerbescheids überholt ist. Quelle |  BSG-Urteil vom 25.6.2020, Az. B 10 EG 3/19 R, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 216517; BSG, PM Nr. 13 vom 25.6.2020 VERMIETER Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau: Anwendungsschreiben veröffentlicht |  Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4.8.2019 wurde mit § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese soll für private Investoren ein Anreiz sein, Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment zu schaffen. Knapp ein Jahr nach der Gesetzesverkündung wurde nun ein 30 Seiten starkes Anwendungsschrei­ ben veröffentlicht. Zudem hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage ein Berech­ nungsschema zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) sowie eine Checkliste zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.  | Allgemeine Voraussetzungen Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung einer neuen Mietwohnung und in den folgenden drei Jahren können neben der „normalen“ Abschrei- bung bis zu 5 % Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden. Beachten Sie |  Im Fall der Anschaffung gilt eine Wohnung nur dann als neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange- schafft wird. Gefördert werden nur Baumaßnahmen auf- grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Sonderabschreibungen sind letztmalig in 2026 möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr zulässig, wenn der Be- günstigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Es existieren zwei Kappungsgrenzen: „ „ Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht überstei- gen. Sind die Baukosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==