Mandantenbrief 09 2020

1 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER In der Pipeline: Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 |  Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steu- erlicher Regelungen“ (Regierungsentwurf vom 29.7.2020) sollen die Behinderten-Pauschbeträge ver- doppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt werden. Der Entwurf enthält insbe- sondere folgende Maßnahmen:  | „ „ Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (inklusive Aktualisierung der Systematik), „ „ Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags, „ „ Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvor­ aussetzungen zur Gewährung eines Behin- derten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50, „ „ Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Krite- rium „hilflos“, „ „ Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 sowie Einführung eines Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflege­ graden 2 und 3. Quelle |  Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, Regie- rungsentwurf vom 29.7.2020 ALLE STEUERZAHLER Grundfreibetrag, Kindergeld und -freibeträge sollen ab 2021 steigen |  Die Bundesregierung hat am 29.7.2020 den Entwurf für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ beschlossen. Von der beabsichtigten Anhebung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge werden ab 2021 insbesondere Familien mit Kindern profitieren. Zudem soll der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden.  | Der Kinderfreibetrag soll ab 2021 von derzeit 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht werden. Der Frei­ betrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) steigen. Das Kindergeld soll um 15 EUR je Kind und Monat erhöht werden. Dies bedeutet ab 2021: „ „ jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind, „ „ 225 EUR für das dritte Kind und „ „ 250 EUR für jedes weitere Kind. Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werdenmuss, soll von 9.408 EUR auf 9.696 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann an diese Werte angepasst. Zum Abbau der kalten Progression sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für 2021 um 1,52 % und für 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflati- onsraten). Quelle |  Zweites Familienentlastungsgesetz, Regierungsent- wurf vom 29.7.2020

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