Mandantenbrief 10 2020

3 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN „ „ die Umsetzung der zweiten Stufe des soge­ nannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets und „ „ die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommuni­ kationsdienstleistungen an Wiederverkäufer. Wie geht es nun weiter? Der Entwurf der Bundesregierung stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfah­ ren dar, sodass mit etwaigen Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 auszuge­ hen. Quelle |  Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vom 2.9.2020 ALLE STEUERZAHLER Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung |  Die Bundesregierung hat sich am 25.8.2020 darauf verständigt, das Kurzarbeitergeld zu verlängern. Zudem sollen weitere Maßnahmen ausgedehnt werden, um die Corona-Auswirkungen abzufedern. Ausgewählte Punkte werden dargestellt.  | Kurzarbeitergeld Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit ein­ geführt haben, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31.12.2021). Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Hälfte erstat­ tet werden. Eine Erhöhung auf 100 % ist möglich, wenn eine Qualifizierung während der Kurzar­ beit erfolgt. Diemit demSozialschutz-Paket II (vom20.5.2020, BGBl I 2020, S. 1055) erfolgte Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 % bzw. 77 % ab dem 4. Monat und 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Monat) soll bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten ver­ längert werden, deren Anspruch bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Von den bestehenden befristeten Hinzuver­ dienstmöglichkeiten wird die Regelung, dass geringfügig entlohnte Beschäftigungen gene­ rell anrechnungsfrei sind, bis zum 31.12.2021 verlängert. Weitere Punkte im Überblick Die Laufzeit der Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Betriebe soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Bislang umfasste das Programm nur die Monate von Juni bis Au­ gust 2020. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis zum 31.12.2020 ausgedehnt werden. Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunter­ nehmer sollen durch großzügigere Regelungen beim Schonvermögen einen leichteren Zugang zur Grundsicherung erhalten. Auch der wegen der Corona-Krise insgesamt erleichterte Zugang zur Grundsicherung soll verlängert werden. Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kin­ derkrankengeld, der angesichts der Corona- Krise zum Teil nicht ausreicht. Deshalb soll § 45 Sozialgesetzbuch V dahin gehend geändert werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für jeweils fünf weitere Tage (für Alleiner­ ziehende weitere 10 Tage) gewährt wird. Quelle |  Koalitionsausschuss vom 25.8.2020, TOP 2: Befristete Corona-bedingte Vorhaben

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