Mandantenbrief 10 2020

2 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Eine Neuregelung soll die Verwendung von In­ vestitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter verhindern, die zum Zeitpunkt der Geltendma­ chung bereits angeschafft oder hergestellt wurden: „ „ Bis zum Ende der Einspruchsfrist der erst­ maligen Steuerfestsetzung geltend gemachte Abzugsbeträge können weiterhin für begüns­ tigte Wirtschaftsgüter unabhängig von deren Investitionszeitpunkt verwendet werden. „ „ Unzulässig sollen aber nachträglich bean­ tragte Investitionsabzugsbeträge sein, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erst­ maligen Steuerfestsetzung oder der erstma­ ligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamt­ handsbereich einer Personengesellschaft be­ anspruchter Investitionsabzugsbetrag für Inves­ titionen eines Gesellschafters im Sonderbe­ triebsvermögen verwendet werden. Diese günstige Entscheidung hat das Bundes­ finanzministerium mit Schreiben vom 26.8.2019 offensichtlich nur ungern akzeptiert. Denn die­ se „Gestaltung“ soll nun ausgehebelt werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsab­ zugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. ◼◼ Beispiel Wurde ein Investitionsabzugsbetrag im Sonder­ betriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Personengesellschaft geltend gemacht, kann der Abzugsbetrag auch nur für Investitionen die­ ses Mitunternehmers in seinem Sonderbe­ triebsvermögen verwendet werden. Doch keine erweiterte Steuerpflicht auf Kapitalforderungen Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, sind nach Ablauf der einjäh­ rigen Spekulationsfrist steuerfrei. Nach Auffas­ sung des Bundesfinanzhofs (12.5.2015, Az. VIII R 4/15 und Az. VIII R 35/14) führen die Gewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen , weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form der Lieferung von Gold. Das Bundesfinanzministerium wollte hier nun gegensteuern. Denn nach dem Referentenent­ wurf für ein Jahressteuergesetz 2020 sollten Er­ träge aus Kapitalforderungen auch vorliegen, wenn anstatt der Rückzahlung des Geldbetrags eine Sachleistung gewährt wird oder gewährt werden kann. Im Regierungsentwurf wurde dies aber nicht umgesetzt. Anleger können also (vor­ erst) aufatmen. Gehaltsextras Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehalts­ extras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergar­ tenzuschuss) zusätzlich zum ohnehin geschul­ deten Arbeitslohn geleistet werden. In drei Ur­ teilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kri­ terium zugunsten von Arbeitgebern und Arbeit­ nehmern neu definiert. So ist z. B. ein arbeitsver­ traglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich für die Begünstigung. Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden ent­ zogen werden: ◼◼ § 8 Abs. 4 EStG-Entwurf Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum oh­ nehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Ar­ beitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leis­ tung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Umsatzsteuer Im Bereich der Umsatzsteuer stehen zwei Maß­ nahmen im Fokus:

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