Mandantenbrief 10 2020

4 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich? |  Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG), der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde kürzlich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). In diesem Zusammenhang stellt sich eine interessante Frage: Ist ein Entlas­ tungsbetrag auch im Trennungsjahr möglich?  | Hat sich ein Steuerpflichtiger z. B. im Laufe des Jahres 2020 von seinem Ehegatten getrennt und beantragt anschließend den anteiligen Ent­ lastungsbetrag, wird das Finanzamt aufgrund der Weisungslage des Bundesfinanzministeri­ ums ablehnen . Denn anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Als alleinstehend i. S. des § 24b EStG gelten danach verheiratete Steuerpflichtige, wenn sie seit mindestens dem vorangegange­ nen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben. Das Finanzgericht Niedersachsen ist da ande­ rer Meinung: Der Entlastungsbetrag für Allein­ erziehende kann bei Wahl der Einzelveranla­ gung im Trennungsjahr zeitanteilig für die Mo­ nate des Alleinstehens gewährt werden. Steu­ erpflichtige haben im Trennungsjahr die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und kei­ nem Entlastungsbetrag und der Einzelveranla­ gung mit anteiligem Entlastungsbetrag. PRAXISTIPP |  Ist die Einzelveranlagung mit an­ teiligem Entlastungsbetrag günstiger als die Zu­ sammenveranlagung, sollte der Entlastungsbe­ trag beantragt werden. Lehnt das Finanzamt ab, muss dann unter Verweis auf das beim Bundes­ finanzhof anhängige Verfahren Einspruch einge­ legt werden. Quelle |  FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2020, Az. 13 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 17/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217219; BMF-Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 - S 2265- a/14/10005, Tz. 5 und Tz. 6 VERMIETER Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen |  Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteer­ zielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse.  | Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschuss­ prognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteer­ zielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wech­ selnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungs­ recht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich. MERKE |  Zudem darf die ortsübliche Vermie­ tungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Ver­ mietungshindernisse gegeben sind – nicht erheb­ lich unterschritten werden. Die Unterschreitens­ grenze liegt bei mindestens 25 %.

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