Mandantenbrief 10 2020

1 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen |  Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. So soll z. B. die Steuerbefrei­ ung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert werden. Weitere Aspekte werden vorgestellt.  | Verbilligte Vermietung Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwe­ cken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Ver­ mieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. MERKE |  Die 66 %-Grenze gilt nur bei der ver­ billigten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich er­ zielbaren Miete auch nur ein entsprechend an­ teiliger Werbungskostenabzug möglich. Nach dem Entwurf soll die Entgeltlichkeits­ grenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabge­ setzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprog­ noseprüfung vorzunehmen sein: „ „ Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteer­ zielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. „ „ Führt die Prüfung hingegen zu einem negati­ ven Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzie­ lungsabsicht nur für den entgeltlich vermie­ teten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. Investitionsabzugsbetrag Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren bewegli­ chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Her­ stellungskosten gewinnmindernd geltend ge­ macht werden. Durch den Steuerstundungs­ effekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 sollen die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben werden. Derzeit setzt § 7g EStG zudem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des demWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her­ stellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs aus­ schließlich oder fast ausschließlich (d. h. zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Beachten Sie |  Künftig sollen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären künftig (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate un­ schädlich . Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 EUR als Vor­ aussetzung für die Inanspruchnahme von Inves­ titionsabzugsbeträgen gelten. MERKE |  Diese Neuregelungen sollen für Inves­ titionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in An­ spruch genommen werden. So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei ein­ schränkende Punkte:

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