Mandantenbrief 02 2021

1 02-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Jahressteuergesetz 2020 bringt viele Neuerungen für die Einkommensteuer | Auch wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen in 2020 schwerpunktmäßig auf die Bewältigung der Coronapandemie abzielten, sind daneben weitere Gesetze mit steuerlicher Breitenwirkung umgesetzt worden. Im Fokus stand dabei das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 (Zustimmung des Bundesrats am 18.12.2020), das vor allem bei der Umsatzsteuer, Erbschaft-/Schenkungsteuer und den Ertragsteuern Änderungen enthält. Wichtige Neuerungen bei der Einkommensteuer werden vorgestellt. | Kurzarbeitergeld Die durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, 1385) eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden. Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG Nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind aufgrund der Corona-Krise an Arbeitneh- mer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zu 1.500 EUR steuerfrei. Diese Steuerbefreiung war ursprünglich für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Durch das JStG 2020 wurde der Zeitraum nun bis zum 30.6.2021 ver- längert. MERKE | Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 EUR bleibt unverändert. Das bedeutet: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass im ers- ten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 EUR steuerfrei – zusätzlich zu einem nach § 3 Nr. 11a EStG steu- erfrei gewährten Betrag von 1.500 EUR in 2020 – ausgezahlt werden können. Gehaltsextras Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehalts- extras müssen in vielen Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wer- den. In 2019 hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zugunsten von Arbeitgebern und -neh- mern neu definiert. So sollte z. B. ein arbeitsver- traglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht schädlich sein. Nun wurde dieser Rechtsprechung des Bundes- finanzhofs mit § 8 Abs. 4 EStG der Boden entzo- gen – und zwar wie folgt: Leistungen des Arbeit- gebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäfti- gung werden nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Ar- beitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leis- tung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Der Satz 2 des § 8 Abs. 4 EStG stellt klar, dass zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Be- triebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besol- dungsgesetz festgelegt werden können. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers Durch eine Änderung des § 3 Nr. 19 EStG wurde klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientie- rung (Outplacement-Beratung, Newplace- ment-Beratung) für ausscheidende Arbeitneh- mer steuerfrei sind. Homeoffice Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszim- mer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausga- ben oder als Werbungskosten abziehbar. Ausnah- men sind:

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