Mandantenbrief 02 2021

2 02-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN „ „ Ein Abzug bis zu 1.250 EUR ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen kein anderer Arbeits- platz zur Verfügung steht. „ „ Ein unbeschränkter Abzug ist zulässig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge- samten betrieblichen und beruflichen Betäti- gung des Steuerpflichtigen bildet. Voraussetzung ist zudem, dass es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum han- delt, den der Steuerpflichtige (fast) ausschließ- lich für betriebliche oder berufliche Zwecke nutzt. Während der Coronapandemie müssen viele Steuerpflichtige ihrer Tätigkeit an einem Ar- beitsplatz in ihrer Wohnung nachgehen. Oft lie- gen dabei die Voraussetzungen für ein häusli- ches Arbeitszimmer aber nicht vor. Um diesen Steuerpflichtigen einen Abzug zu ermöglichen, wurde für 2020 und 2021 eine Pauschale für das Homeoffice eingeführt. Das bedeutet: Hat der Steuerpflichtige kein häusliches Arbeitszimmer oder verzichtet er auf einen Abzug der Aufwen- dungen, kann er 5 EUR für jeden Kalendertag geltend machen, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außer- halb der Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. Beachten Sie | Maximal sind 600 EUR im Wirt- schafts- oder Kalenderjahr abzugsfähig. Verbilligte Vermietung einer Wohnung Bei einer verbilligten Vermietung gilt die Über- lassung einer Wohnung zu Wohnzwecken bis zum Veranlagungszeitraum 2020 bereits als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Dann ist der volle Werbungskostenabzug eröffnet. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Durch das JStG 2020 wurde die Grenze in § 21 Abs. 2 S. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranla- gungszeitraum 2021 von 66 % auf 50 % herabge- setzt. Das bedeutet: Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsübli- chen Miete, ist eine Totalüberschussprognose- prüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist mög- lich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzie- lungsabsicht nur für den entgeltlich vermiete- ten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzu- teilen. Investitionsabzugsbetrag (IAB) Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von ab- nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (beispielsweise Maschinen) kann nach § 7g EStG ein IAB von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. Für IAB, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wer- den, erfolgten folgende Verbesserungen : „ „ Die Höhe wurde von 40 % auf 50 % angeho- ben. „ „ Die Gewinngrenze beträgt für alle Einkunfts- arten 200.000 EUR. „ „ Auch vermietete Wirtschaftsgüter sind be- günstigt – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind auch Vermietungen für mehr als drei Monate un- schädlich. Es gibt aber auch zwei einschränkende Punkte, die bei IAB zu beachten sind, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden: „ „ Das JStG 2020 verhindert die Verwendung von IAB für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Die Regelung be- trifft aber ausschließlich nachträglich bean- tragte IAB, die nach Eintritt der Unanfecht- barkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wurden. „ „ Nach Meinung des Bundesfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamt- handsbereich einer Personengesellschaft beanspruchter IAB für Investitionen eines Ge- sellschafters im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden. Diese „Gestaltung“ wurde

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