Mandantenbrief 12 2020

2 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich (im Streitfall: vier- monatiger Schweißtechnikerlehrgang in Voll- zeit). Denn die gesetzliche Regelung verlangt keine zeitliche Mindestdauer der Bildungs- maßnahme. Beachten Sie |  Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung an- lässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befris- teten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegent- lich, sondern mit einer gewissen Nachhaltig- keit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dau- erhaft) aufsucht. Quelle |  BFH-Urteil vom 14.5.2020, Az. VI R 24/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218202; BFH, PM Nr. 39/2020 vom 8.10.2020 ALLE STEUERZAHLER Keine Übertragung des Betreuungsfreibetrags nach Volljährigkeit des Kindes |  Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist für ein volljähriges Kind keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungs- bedarf (BEA-Freibetrag) möglich.  | Freibeträge für 2020: Der Kinderfreibetrag be- trägt 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil). Der BEA-Freibetrag liegt bei 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil). ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Ein- kommensteuererklärung die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA- Freibeträge. Begründung: Der andere Elternteil komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungs- fähigkeit nicht unterhaltspflichtig. Das Finanzamt lehnte eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter zunächst ab. Hierge- gen legte diese dann erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht gab der sodann vom Vater er- hobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA- Freibeträge zu berücksichtigen sind. Und dies wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiede- nen oder dauernd getrennt lebenden unbe- schränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des an- deren Elternteils auf ihn übertragen. Voraus- setzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der an- dere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unter- haltspflichtig. Eine Übertragung des BEA-Freibetrags kommt nach § 32 Abs. 6 S. 8 EStG nur bei minderjähri- gen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein volljähriges Kind ist eine Übertragung des BEA- Freibetrags nach dem eindeutigen Gesetzes- wortlaut nicht vorgesehen. Quelle |  BFH-Urteil vom 22.4.2020, Az. III R 61/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218440; BFH, PM Nr. 44/2020 vom 22.10.2020 ALLE STEUERZAHLER Kindergeldanspruch beim Freiwilligendienst „Erasmus+“ |  Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms „Erasmus+“ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.  |

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