Mandantenbrief 12 2020

3 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Sachverhalt Ein Kind absolvierte nach Beendigung seiner Schulausbildung ab September 2018 einen Frei- willigendienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veran- stalter für das von der Europäischen Union ein- gerichtete Programm „Erasmus+“ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab. Die dagegen vom Vater ein- gelegte Klage war vor dem Finanzgericht Sach- sen erfolgreich. Auf die Revision der Familien- kasse hat der Bundesfinanzhof das Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG – in Verbindung mit den dort genannten Bestim- mungen – umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Erasmus+“ kann deshalb nur dann zur Gewäh- rung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entspre- chenden Durchführungsbestimmungen (Pro- grammleitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Beachten Sie |  Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Na- tionalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm „Erasmus+“ lediglich registriert und akkreditiert ist. Weil das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob das Kind im Rahmen eines von der Nationalagentur an- erkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend ent- scheiden und hat die Sache an das Finanzge- richt zurückverwiesen. Quelle |  BFH-Urteil vom 1.7.2020, Az. III R 51/19, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218441; BFH, PM Nr. 45/2020 vom 22.10.2020 ALLE STEUERZAHLER Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen Rentenzahlungen |  Übertragen Eltern durch vorweggenommene Erbfolge ein Grundstück mit Gebäude gegen eine Veräu- ßerungszeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinsein- künfte zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Nach einer Ent- scheidung des Bundesfinanzhofs ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertra- gung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt.  | ◼◼ Sachverhalt 2012 hatten Eltern einem ihrer Söhne und des- sen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente i. H. von 1.000 EUR über- tragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten; zu Beginn des Streitjahrs 2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Eltern und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen. Die Eltern argumentierten, die Rentenzahlun- gen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Sie hätten die Immobilie mit Rück- sicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen, statt die Im- mobilie zu einemmarktgerechten Preis zu veräu- ßern und den Erlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zuge- wendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen Zinsertrag enthalten. Der Bundesfinanz- hof folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

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