Mandantenbrief 12 2020

1 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Verkauf einer Ferienwohnung vor Ablauf der Zehnjahresfrist: Inventar nicht zu versteuern |  Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferien- wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben . | ◼◼ Sachverhalt Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Fe- rienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive des Inventars mit Ge- winn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjah- reszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied. Nur die Veräußerung der Ferienwohnung un- terliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich nämlich um Wirt- schaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht steuerbar ist. PRAXISTIPP |  Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG ver- äußert, sollten die Verkaufspreise für die Immo- bilie und für das Mobiliar im Notarvertrag ge- trennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Auf- teilung nicht missbräuchlich erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine Ge- fälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 3.8.2020, Az. 5 K 2493/18 E, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217853 ALLE STEUERZAHLER Erste Tätigkeitsstätte: Keine Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme | Eine Bildungseinrichtung gilt auch dann als erste Tätigkeitsstätte, wenn sie nur im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Die Konsequenz dieser Entscheidung des Bundes- finanzhofs: Die Fahrtkosten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzbar.  | Hintergrund: Seit der Neuregelung des Reise- kostenrechts (ab dem Veranlagungszeitraum 2014) gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Voll- zeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungs- maßnahme aufgesucht wird. Die Fahrten zur Bildungseinrichtung sind nur noch mit der Ent- fernungspauschale (0,30 EUR/Entfernungskilo- meter) und nicht mehr in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten absetzbar. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungs- mehraufwendungen kommt nicht mehr nach Dienstreisegrundsätzen in Betracht. Beachten Sie |  Ein Abzug ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige am Lehrgangsort einen durch die Bildungsmaßnahme veranlassten doppelten Haushalt führt. Nach der aktuellen Entscheidung ist die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die

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