Mandantenbrief 12 2020

8 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN derliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Woh- nungseinrichtung und Haushaltsartikel han- delt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz als Wer- bungskosten abziehbar sind. Entscheidung des Finanzgerichts Saarland Das Finanzgericht Saarland hat seine Ent- scheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum, in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewen- det, sondern für die Nutzung des Pkw-Stell- platzes. Beachten Sie |  Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stell- platz“ eine untrennbare Einheit bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplat- zes möglich wäre. MERKE |  Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits über- schritten, muss man hinsichtlich des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Ge- setzesbegründung als auch das Bundesfinanz- ministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere Entwick- lung bleibt vorerst abzuwarten. Quelle |  FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, Az. 2 K 1251/17, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 218132; BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17; BT-Drs. 17/10774 vom 25.9.2012; BMF- Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 - S 2353/14/10002 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Ergebnisse der Betriebsprüfung 2019 |  Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das Bundesfinanzministerium jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung. In den Betriebsprüfungen der Län- der waren im Jahr 2019 bundesweit 13.341 Prüferinnen und Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 15,2 Mrd. EUR festgestellt (Quelle: BMF, Auszug aus dem Monatsbericht Oktober 2020, weitere Informationen unter: www.iww.de/s4223) .  | ABSCHLIESSENDE HINWEISE Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag von Enkeln |  Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung jedenfalls dann nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000 EUR zu, wenn Eltern und Großel- tern noch nicht vorverstorben sind.  | Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran ei- nen Nießbrauch. Die Urenkel machten die Frei- beträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kin- der“ geltend, während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht. Dieser res- triktiven Sichtweise ist der Bundesfinanzhof ge- folgt. Quelle |  BFH, Beschluss vom 27.7.2020, Az. II B 39/20, unter www. iww.de , Abruf-Nr. 218445; BFH, PM Nr. 43/2020 vom 22.10.2020

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