Mandantenbrief 12 2020

7 12-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Minijobs: Neue Umlagesätze seit Oktober 2020 |  Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Um- lagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.10.2020 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,9 %); U2 (Mutterschaft) = 0,39 % (bisher 0,19 %).  | Hintergrund Am Umlageverfahren U1 nehmen in der Regel Betriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern teil. Die Um- lage U2 müssen alle Arbeitgeber zahlen. Haben Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnach- weis für ihre Minijobber eingereicht, dann passt die Minijob-Zentrale die Änderung der Umla- gen automatisch an. Falls sich aber die Höhe des Verdienstes ändert, müssen die Arbeitge- ber einen neuen Dauer-Beitragsnachweis übermitteln. Quelle |  Minijob-Zentrale, „Neue Umlagen U1/U2: Das gilt jetzt für Minijob-Arbeitgeber“, Mitteilung vom 21.9.2020 ARBEITGEBER Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen |  Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 1.1.2021 stu- fenweise erhöht. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohn- kommission aus Juni 2020.  | Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindest- lohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zu- stimmung des Bundesrates verbindlich machen. Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahres- schritten: „ „ zum 1.1.2021:  9,50 EUR „ „ zum 1.7.2021:  9,60 EUR „ „ zum 1.1.2022:  9,82 EUR „ „ zum 1.7.2022: 10,45 EUR Quelle |  BMAS, „Mindestlohn steigt“, Mitteilung vom 28.10.2020 ARBEITNEHMER Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze? |  Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunfts- kosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanz- gericht Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz nachgelegt.  | Vorbemerkungen Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung ange- mietet, gehört zu den Unterkunftskosten zu- nächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigen- tumswohnung rechnen dazu die Abschreibun- gen auf die Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, so- weit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfal- len. Aber auch die (warmen und kalten) Be- triebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen. Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwen- dungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2019 die Anschaffungskosten für die erfor-

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