Mandantenbrief 12 2019

1 12-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Reform der Grundsteuer und Bürokratieentlastung in „trockenen Tüchern“ |  Der Bundesrat hat der Reform der Grundsteuer und dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die Gesetzespakete können somit alsbald in Kraft treten.  | Reform der Grundsteuer: Ab 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln erhoben. Neu ist hier insbesondere, dass die Grundstücke nun nach einem wertabhängigen Modell bewertet werden. Nach der Grundgesetzänderung können die Bundesländer aber vom wertabhängigen „Bundes-Modell“ abweichen. Derzeit ist noch unklar, welche Bundesländer von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen werden und ob bzw. welche Kommunen ihren Hebesatz anpassen. Somit ist noch keine ver­ lässliche Aussage zu den finanziellen Auswir­ kungen im Einzelfall möglich. Drittes Bürokratieentlastungsgesetz: Von den Maßnahmen sind steuerlich insbesondere fol­ gende Punkte relevant: „ „ Für die betriebliche Gesundheitsförderung wurde der Freibetrag von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben. Dies gilt ab 2020. „ „ Der Vorjahresumsatz für die umsatzsteuerli- che Kleinunternehmergrenze wurde von 17.000 EUR auf 22.000 EUR angehoben. Die Neuregelung tritt am 1.1.2021 in Kraft. „ „ Für Neugründer wurde die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Vor- anmeldung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. Quelle |  982. Sitzung des Bundesrates vom 8.11.2019 ALLE STEUERZAHLER Jahressteuergesetz 2019: Bundestag verabschiedet Gesetzespaket |  Der Bundestag hat das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sogenanntes Jahressteuergesetz 2019) am 7.11.2019 beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann es somit in Kürze in Kraft treten. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Regierungs- entwurf vorgestellt.  | Elektromobilität: Zusätzlich zu den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Maßnahmen zur Dienstwagenbesteuerung wurde u. a. Fol­ gendes ergänzt: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 ist die Bemes- sungsgrundlage nur zu einem Viertel anzuset- zen, wenndasKraftfahrzeugkeineKohlendioxid­ emission hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40.000 EUR be­ trägt. Arbeitgeber können Sachbezüge an ihre Arbeit­ nehmer bis zu 44 EUR pro Monat steuerfrei ge­ währen. Die nicht zu den Einnahmen in Geld ge­ hörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben ab 2020 aber nur noch dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn gewährt werden. Zudem dürfen die Karten keine Barzahlungs- oder Wandlungsfunktion in Geld haben. Wertlose Aktien: Die Regelung, wonach die Un­ einbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter keine Veräußerung mehr sein soll, wurde gestrichen. Damit können etwaige Verluste weiterhin mit Einnahmen aus Kapital­ vermögen verrechnet werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==