Mandantenbrief 08 2020

1 08-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick |  Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wie- der in Schwung kommt.  | Umsatzsteuersätze Der Umsatzsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt: „ „ Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %. „ „ Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %). Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Ver- pflegungsdienstleistungen (Getränke sind aus- genommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz. Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer – sofern noch nicht gesche- hen – schnellstens Anpassungen bei den Ver- buchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen. Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung bereitet(e) vielen Unterneh- men Probleme. So gibt es auch zahlreiche Ab- grenzungsfragen , auf die das Bundesfinanzmi- nisterium in einem begleitenden Schreiben ein- gegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einenEntwurf (Stand vom23.6.2020). Anwendungsbeginn Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftli- che Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden. Beachten Sie |  Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird . Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. Preisauszeichnung Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen/Änderungen bei den Verbu- chungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeich- nung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte auf- gezeigt. Danach können die Händler und Anbie- ter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen. Beachten Sie |  Diese Möglichkeit kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschrif- ten, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden. Dauerleistungen/Teilleistungen Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferun- gen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauer- leistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart. Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet – bei wie- derkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lie- ferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) am Tag jeder ein- zelnen Lieferung. Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steu- ersatz von 19 % bzw. 7 %. Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.

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