Mandantenbrief 08 2020

2 08-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ◼◼ Beispiel In einemMietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Es liegen monatliche Teilleistungen vor. Soweit die Teil- leistungen auf den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %, anderenfalls 19 %. Sind Verträge über Dauerleistungen als Rech- nung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung not- wendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz (19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetz- lich geschuldete Umsatzsteuer. Gutscheine Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfa- chungsmöglichkeit hin: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausge- gebenen Preisnachlass- und Preiserstattungs- gutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist die Umsatz- steuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuer- satz von 16 % zu berichtigen. Für Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gilt dies entsprechend. Beachten Sie |  Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeit- punkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzie- rung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgut- schein ist also weiter aktuell. Falsche Anwendung des Steuersatzes Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % an- statt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unter- nehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt. Übergangsregelung nach dem Entwurfsschrei- ben: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6. und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rech- nung 19 % anstelle von 16 % (bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, muss er den Steuerausweis nicht berichtigen. Ein zum Vorsteuerabzug berech- tigter Leistungsempfänger erhält in diesen Fäl- len aus Gründen der Praktikabilität einen Vor- steuerabzug auf Basis des ausgewiesenen Steuersatzes. Weitere Gesetzesaspekte Haben Eltern für mindestens einen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie einen einmaligen Bonus von 300 EUR . Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgen- den Monats verschoben (beabsichtigter Liqui- ditätseffekt). Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im ge- meinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, er- halten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zu- sammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Ver- lustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirk- sam schon mit der Steuererklärung 2019 nutz- bar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Ver- anlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vor- läufiger Verlustrücktrag für 2020“. Beachten Sie |  Nach § 110 EStG beträgt der vor- läufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Fest- setzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde ge- legt wurde. Der nach einem Schreiben des Bun- desfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauscha- lierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgeho- ben. Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anla- gevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt. Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je ge-

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