Sonderausgabe zum Jahresende 2020

– 4 – Sonderausgabe zum Jahresende 2020 Rechtsstand | 9.10.2020 ↘ ↘ HAFTUNGSAUSSCHLUSS Der Inhalt des Rundschreibens ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie ma- chen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Für alle Steuerpflichtigen Steuerliche Aspekte für Immobilienbesitzer | Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann insbesondere durch eine Einkünfteverlagerung (z. B. Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufen- den Jahr oder Verlagerung der Zahlung in das Jahr 2021) gestaltet werden. | Grundsteuererlass Bei erheblichen Mietausfällen in 2020 kann bis zum 31.3.2021 ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt wer- den. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflich- tige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuerer- lass von 50 % möglich. Reform der Grundsteuer Die Reform der Grundsteuer wird der- zeit in den einzelnen Bundesländern intensiv diskutiert. Dabei geht es da­ rum, ob die Grundstücke künftig nach dem wertabhängigen (Bundes-)Modell bewertet werden, oder ob die Möglich- keit genutzt wird, eine vom Bundesrecht abweichende Regelung einzuführen. Beachten Sie | Ab 2025 wird die Grundsteuer durch die Kommunen nach neuen Regeln erhoben. Doch die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgt bereits auf den Stichtag 1.1.2022. Mietwohnungsneubau Um den Bau von neuen und bezahlbaren Mietwohnungen anzukurbeln, hat der Gesetzgeber (BGBl I 2019, 1122) eine zeitlich befristete Sonderabschreibung eingeführt. Sie erfolgt neben der regu- lären Abschreibung und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % jährlich (insgesamt also bis zu 20 % ). Beachten Sie |  Um möglichst kurzfris- tig neue Wohnungen zu schaffen, wur- den der Förder- und Begünstigungs- zeitraum vergleichsweise eng gefasst. Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeit- raum getätigten Bauanzeige. Die Sonderabschreibung setzt u. a. vor- aus, dass die Anschaffungs-/Herstel- lungskosten 3.000 EUR pro qm Wohn- fläche nicht übersteigen. Sind die Kos- ten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung. Steuerlich gefördert werden allerdings nur Kosten bis maxi- mal 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungs- grundlage). Energetische Sanierung bei Eigennutzung Steuerpflichtige, die ihre Immobilie nicht vermieten, sondern zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2020 eine Steu- erermäßigung nach § 35c Einkommen- steuergesetz für energetische Maßnah- men beantragen. Voraussetzung: Das Gebäude ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre. Be- günstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflä- chen und Geschossdecken sowie die Er- neuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Beachten Sie |  Es werden nur Maß- nahmen gefördert, mit deren Durchfüh- rung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 1.1.2030 abge- schlossen sind. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt. Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerer- mäßigung 40.000 EUR. Die allgemeinen Aufwendungen werden mit 20 % be- rücksichtigt. Davon abweichend ver- mindert sich die tarifliche Einkommen- steuer um 50 % der Aufwendungen für einen Energieberater. MERKE |  Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung eine spezielle Bescheinigung des be- auftragten Handwerkers beifügen. Die amtlichen Muster (inklusive Er- läuterungen) wurden inzwischen vom Bundesfinanzministerium (31.3.2020, Az. IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :001) veröffentlicht. Für Unternehmer Interessante Hinweise zur Umsatzsteuer | Die durch die Corona-Pandemie be- dingte befristete Senkung der Umsatz- steuersätze war in diesem Jahr sicher- lich das dominierende Thema bei der Umsatzsteuer. Nachfolgend werden zwei weitere, ausgewählte Punkte vor- gestellt. | Regelung für Kleinunternehmer Kleinunternehmer müssen keine Um- satzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraus- sichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat. PRAXISTIPP |  Um den Kleinunter- nehmerstatus auch in 2021 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2021 abzurechnen, um so in 2020 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben. Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug bei nicht nur un- ternehmerisch genutzten Gegenstän- den setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht do- kumentiert, muss die Zuordnung spä- testens im Rahmen der Jahressteuer- erklärung erfolgen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden. Beachten Sie |  Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen ver- längern die Dokumentationsfrist nicht.

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