Sonderausgabe zum Jahresende 2020

– 3 – Sonderausgabe zum Jahresende 2020 Für alle Steuerpflichtigen Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer | Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 enthält vor allem Änderungen bei der Einkommensteuer. Von einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist Ende 2020 auszugehen. Wichtige Aspekte wer- den vorgestellt. | Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld Die durch das (Erste) Corona-Steuer- hilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1385) einge- führte begrenzte und befristete Steuer- befreiung der Zuschüsse des Arbeitge- bers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld soll um ein Jahr verlängert werden. Beachten Sie |  Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden. Verbilligte Vermietung Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindes- tens 66 % des ortsüblichen Niveaus be- trägt. In diesen Fällen erhalten Vermie- ter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. MERKE |  Die 66 %-Grenze gilt nur bei der verbilligten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlas- sung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der orts- üblich erzielbaren Miete auch nur ein entsprechend anteiliger Werbungs- kostenabzug möglich. Nach dem Regierungsentwurf soll die Entgeltlichkeitsgrenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabgesetzt werden. Be- trägt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprog- noseprüfung vorzunehmen sein: • • Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteerzielungsabsicht zu un- terstellen und der volle Werbungs- kostenabzug ist möglich. • • Führt die Prüfung hingegen zu ei- nem negativen Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. Investitionsabzugsbetrag Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Her- stellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschafts- gütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen An- schaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht wer- den. Durch den Steuerstundungseffekt soll vor allem die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. Das Jahressteuergesetz 2020 sieht fol- gende Verbesserungen vor: • • Die Höhe des Investitionsabzugs- betrags soll von 40 % auf 50 % an- gehoben werden. • • Es soll eine einheitliche, für alle Einkunftsarten geltende Gewinn- grenze von 150.000 EUR geben. • • Zukünftig sollen auch vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären im Gegensatz zur bisherigen Regelung auch längerfristige Ver- mietungen für mehr als drei Mo- nate unschädlich. MERKE |  Diese Neuregelungen sollen für Investitionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge- nommen werden. So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei einschränkende Punkte: • • Es sollen nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge unzu- lässig sein, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erst- maligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchs- frist von einem Monat, in Anspruch genommen wurden. • • Nach einem Beschluss des Bun- desfinanzhofs (15.11.2017, Az. VI R 44/16) kann ein im Gesamthands- bereich einer Personengesell- schaft beanspruchter Investitions- abzugsbetrag für Investitionen eines Gesellschafters im Sonderbetriebs- vermögen verwendet werden. Diese „Gestaltung“ soll nun ausgehebelt werden, indem die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist. Gehaltsextras Steuerfreie oder pauschalversteuerte Gehaltsextras müssen in vielen Fällen (z. B. Kindergartenzuschuss) zusätz- lich zum ohnehin geschuldeten Ar- beitslohn geleistet werden. In drei Ur- teilen hatte der Bundesfinanzhof (1.8.2019, Az. VI R 32/18, Az. VI R 21/17, Az. VI R 40/17) dieses Kriterium zu- gunsten von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern neu definiert. So ist beispiels- weise ein arbeitsvertraglich vereinbar- ter Lohnformenwechsel nicht schäd- lich für die Begünstigung. Nun soll dieser Rechtsprechung der Boden entzogen werden: ◼◼ § 8 Abs. 4 EStG-Entwurf Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- lohn erbracht, wenn 1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung her- abgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckge- bundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künfti- gen Erhöhung des Arbeitslohns ge- währt und 4. bei Wegfall der Leistung der Ar- beitslohn nicht erhöht wird.

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