Mandantenbrief 09 2020

7 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN erlichen Regelsteuersatz unterliegende Leis- tungen (z. B. Frühstück, Saunanutzung und Überlassung von Fitnessgeräten). Diese Leistungen dürfen in der Rechnung zu ei­ nem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Service-Pauschale“) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Bis dato hat es die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Ent- geltanteil mit 20 % des Pauschalpreises ange- setzt wird. Dieser Satz wurde nun auf 15 % ge- ändert. Beachten Sie |  Die Regelungen der Verwal- tungsanweisung sind ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 anzuwenden. Quelle |  BMF-Schreiben vom 2.7.2020, Az. III C 2 - S 7030/20/10006 :006, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217078 UMSATZSTEUERZAHLER Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office teilweise zulässig |  Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für des­ sen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Ausgeschlossen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.  | ◼◼ Sachverhalt Eheleute vermieteten eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC als Home-Office des Ehemanns umsatzsteuer- pflichtig an dessen Arbeitgeber. Die für eine Re- novierung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machten sie als Vorsteuer geltend. Die Aufwen- dungen für das Badezimmer ordnete das Finanz- amt indes dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an. Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen ge- richteten Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (insbe- sondere Toilette und Waschbecken) ging. In der Revision begehrten die Eheleute dann einen wei- tergehenden Vorsteuerabzug, den der Bundes­ finanzhof jedoch ablehnte. Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office berechti- gen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. MERKE |  Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Quelle |  BFH-Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 1/18, unter www. iww.de , Abruf-Nr. 217134; BFH, PM Nr. 30/20 vom 30.7.2020 UMSATZSTEUERZAHLER Neue Entwicklungen bei der Option zur Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen |  Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestal- tungsmöglichkeiten. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass eine Option nicht ausge- schlossen ist, wenn der Mieter die Gegenstände zunächst für steuerpflichtige Umsätze verwendet, aber zugleich beabsichtigt, sie in späteren Jahren nur noch für steuerfreie Ausgangsumsätze zu nutzen.  |

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