Mandantenbrief 09 2020

8 09-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITGEBER Mindestlohn soll bis 2022 in vier Stufen steigen |  Der gesetzliche Mindestlohn (derzeit 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) soll nach der Empfehlung der Mindestlohnkommission (Beschluss nach § 9 MiLoG vom 30.6.2020) ab 2021 stufenweise erhöht werden – und zwar wie folgt: zum 1.1.2021: 9,50 EUR; zum 1.7.2021: 9,60 EUR; zum 1.1.2022: 9,82 EUR; zum 1.7.2022: 10,45 EUR. Die Bundesregierung muss die Erhöhung noch per Rechtsverordnung umsetzen.  | Hintergrund Unter die umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken fällt sowohl die Vermietung von ganzen Grundstücken als auch von Grundstücksteilen, wie z. B. einzelnen Stock- werken, Wohnungen und einzelnen Räumen. Die Dauer des Vertragsverhältnisses ist ohne Bedeu- tung, sodass auch die kurzfristige Überlassung die Voraussetzungen einer Vermietung erfüllt. Beachten Sie |  Bei einer kurzfristigen Über­ lassung (bis zu sechs Monate) ist zu unter- scheiden, ob es sich um eine Überlassung „ „ von Wohn- bzw. Schlafräumen zur Beherber- gung von Fremden (steuerpflichtig, aber er- mäßigter Steuersatz) oder „ „ um Geschäftsräume (steuerfrei) handelt. Der Vermieter kann jedoch auf die Steuerfrei- heit nach § 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) ver- zichten, wenn der Mieter ein Unternehmer ist und für sein Unternehmen anmietet und der Mieter die angemieteten Flächen ausschließ- lich vorsteuerunschädlich verwendet oder zu verwenden beabsichtigt. MERKE |  Das Tatbestandsmerkmal der Aus- schließlichkeit legt die Finanzverwaltung dahin gehend aus, dass bis zu 5 % Ausschlussumsätze unschädlich sind. ◼◼ Vereinfachter Sachverhalt Im Streitfall vermietete die K seit 2014 ein Grund- stück an X. X erzielte in den Jahren 2014 bis 2016 auf diesem Grundstück ausschließlich steuer- pflichtige Umsätze, begann jedoch bereits mit der Planung von steuerfreien (Grundstücks-)Umsät- zen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. In 2017 führte X dann nur noch vorsteuerschädliche Umsätze aus. Das Finanzamt ließ eine Option nicht zu und berichtigte Vorsteuern. Zwar habe X in den Jahren 2014 bis 2016 aus- schließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt und die angemieteten Gegenstände sowie das Gebäude auch ausschließlich zur Aus- führung dieser Umsätze verwendet. Es habe aber bereits seit 2015 die Absicht bestanden, in den Folgejahren mit der Veräußerung der Woh- nungen der noch zu errichtenden Mehrfamilien- häuser steuerfreie Ausgangsumsätze auszufüh- ren. Das Finanzgericht Münster sah das anders. Eine Auslegung dahin gehend, dass der Leis- tungsempfänger sowohl die Mietsache tatsäch- lich zur Ausübung vorsteuerunschädlicher Aus- gangsumsätze verwendet als auch die Absicht hegt, künftig keine vorsteuerschädlichen Um- sätze auszuführen, findet weder im Wortlaut noch in der Systematik der Regelung Halt. Die Verwendung des Wortes „oder” lässt erkennen, dass es sich um Varianten und nicht um zwei Vo- raussetzungen handelt, die kumulativ vorliegen müssen. Beachten Sie |  Das Finanzamt hat gegen die vom Finanzgericht nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. PRAXISTIPP |  Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch ein teilweiser Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich. Der Verzicht kann daher für einzelne Flächen eines Mietob- jekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen ein- deutig bestimmbar sind. Dies ist bei einer Ab- grenzung nach baulichen Merkmalen (wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts) der Fall. Teilflächen innerhalb eines Raums (wie z. B. bei der Vermietung eines Büros) sind demgegen- über im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar. Quelle |  FG Münster, Urteil vom 14.5.2020, Az. 5 K 3624/19 U, NZB BFH Az. V B 27/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217009; BFH-Urteil vom 24.4.2014, Az. V R 27/13

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