Mandantenbrief 10 2020

7 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Für die Abgrenzung kommt es nach Ansicht des Landessozialgerichts darauf an, „ „ ob das Tätigwerden des Kommanditisten auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht, d. h., ob sich die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar aus dem Ge­ sellschaftsverhältnis ergibt oder „ „ ob seine Tätigkeitspflicht auf einem Vertrag über eine Mitarbeit gründet. Gemessen daran war der Kommanditist im Streitfall im Rahmen eines abhängigen Be­ schäftigungsverhältnisses für die KG tätig. Der Gesellschaftsvertrag begründete keine Dienst­ leistungspflicht des Kommanditisten. Es war nicht geregelt, dass die Kommanditisten mitar­ beiten mussten. Der Kommanditist wurde viel­ mehr aufgrund einer eigenständigen Rechtsbe­ ziehung mit der KG tätig. Das wird auch da­ durch belegt, dass nicht alle Kommanditisten der KG eine Tätigkeitsvergütung erhielten. Eine solche erhielten nur die mitarbeitenden Kom­ manditisten. Beachten Sie |  Des Weiteren war der Kom­ manditist in den Betrieb der KG funktionsge­ recht dienend eingegliedert und trug auch nur ein begrenztes Unternehmerrisiko. Quelle |  LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.7.2020, Az. L 5 BA 4158/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217303 ABSCHLIESSENDE HINWEISE Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen |  Bauabzugsteuer kann auch für die Errichtung von Freiland-Fotovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind. Die der Bauabzugsteuer unter­ liegenden Bauwerke sind insbesondere nicht auf Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter be­ schränkt, sondern kommen auch bei Scheinbestandteilen, Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen in Betracht. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.  | Hintergrund Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuer­ abzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzufüh­ ren (§ 48 Einkommensteuergesetz [EStG]). Ab­ zugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juris­ tischen Personen des öffentlichen Rechts. Beachten Sie | Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandset­ zung, Instandhaltung, Änderung oder Beseiti­ gung von Bauwerken dienen. Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbeschei­ nigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Ge­ genleistung übersteigt im laufenden Kalender­ jahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Frei­ grenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungs­ umsätze) ausführt. ◼◼ Sachverhalt Ein deutsches Unternehmen beauftragte eine in Spanien ansässige Firma, um auf einem gepach­ teten Grundstück im Inland eine Freiland-Foto­ voltaikanlage zu errichten. Der Vertrag umfasste die Planung und Lieferung sowie den Aufbau der gesamten Anlage einschließlich der Solarpanele, Stützen, Streben, Schaltanlagen etc. Zu den Verpflichtungen gehörten auch der Bau von Schotterpisten und Gräben, Zementarbeiten, das Einrammen von Pfählen in den Boden, um daran die Module der Fotovoltaikanlage zu be­ festigen, sowie die Einebnung und teilweise Be­ tonierung von Flächen, um die in Betoncontai­ nern gelieferten Trafostationen aufzustellen. Die spanische Firma legte keine Freistellungs­ bescheinigung vor bzw. hatte eine solche auch nicht beantragt.

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