Mandantenbrief 10 2020

8 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen gefährden die Gemeinnützigkeit |  Gewährt eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätig­ keitsvergütungen, liegen sogenannte Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemein­ nützigkeit führen können. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.  | Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergü­ tungen anzunehmen sind, ist durch einen Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangs­ punkt hierfür können allgemeine Gehaltsstruk­ turuntersuchungen für Wirtschaftsunterneh­ men herangezogen werden, ohne dass dabei ein „Abschlag“ für Geschäftsführer von gemeinnüt­ zigen Organisationen vorzunehmen ist. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstreckt, sind nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite ummehr als 20 % über­ steigen. Liegt ein unangemessen hohes Ge­ schäftsführergehalt vor, ist unter Berücksichti­ gung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mit­ telverwendungsgebot handelt. ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatte das Finanzamt einer gGmbH wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbe­ züge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010 versagt. Das Finanzgericht hatte die dage­ gen erhobene Klage abgewiesen, was der Bun­ desfinanzhof im Wesentlichen bestätigte. Die Revision war nur in Bezug auf die Jahre 2006 und 2007 erfolgreich, weil das Finanzge­ richt für 2006 nicht berücksichtigt hatte, dass die Angemessenheitsgrenze nur geringfügig (um ca. 3.000 EUR) überschritten war und es für 2007 unterlassen hatte, bei der Angemes­ senheitsprüfung einen Sicherheitszuschlag anzusetzen. Quelle |  BFH-Urteil vom 12.3.2020, Az. V R 5/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 217488; BFH, PM Nr. 35/20 vom 20.8.2020 Nach Fertigstellung der Anlage forderte das Fi­ nanzamt das Unternehmen auf, Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand. Freiland-Fotovoltaikanlagen sind grundsätzlich eigenständige Bauwerke im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzelnen Solarmodule auf in die Erde eingelassenen Pfählen errichtet und mit diesen fest verbunden werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist bei der Bauabzugsteuer – wie schon beim Begriff Bauwerk – eine weite Auslegung des Begriffs Bauleistung geboten. Die Baubetriebe-Verord­ nung bietet einen zutreffenden Ansatzpunkt zur Konkretisierung der Bauleistungen. Sie enthält eine detaillierte Aufzählung denkbarer Bautätig­ keiten, um diese in Bezug auf Fördermaßnah­ men in begünstigte und nicht begünstigte Tätig­ keiten aufzuteilen. Allerdings ist diese Aufzäh­ lung für Zwecke der Bauabzugsteuer nicht ab­ schließend. Als zusätzlicher Anknüpfungspunkt kann deshalb auch die vom Statistischen Bun­ desamt herausgegebene Klassifikation der Wirt­ schaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) einbezo­ gen werden, die in Abschnitt F ebenfalls eine detaillierte Aufzählung der Tätigkeiten des Bau­ gewerbes enthält. Beachten Sie |  Ob die Einkünfte des Leistenden in Deutschland steuerpflichtig sind, spielt für die Bauabzugsteuer grundsätzlich keine Rolle. Quelle |  BFH-Urteil vom 7.11.2019, Az. I R 46/17, unter www. iww.de , Abruf-Nr. 216755

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==