Mandantenbrief 11 2020

3 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Der Unterhaltshöchstbetrag für 2020 beträgt 9.408 EUR zuzüglich übernommener Basisbei­ träge der Kranken- und Pflegeversicherung. Anzurechnen sind jedoch die eigenen Einkünfte oder Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 EUR jährlich übersteigen. Zudem darf die unterhaltene Person nur ein ge- ringes Vermögen besitzen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Vermögen von mehr als 15.500 EUR grundsätzlich schädlich (ein ange­ messenes Hausgrundstück bleibt jedoch au­ ßen vor). ◼◼ Sachverhalt Eltern machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter (T), die mit ihrem Le­ bensgefährten (LG) in einer gemeinsamen Woh­ nung lebte, steuermindernd geltend. Das Fi­ nanzamt erkannte diese jedoch nur zur Hälfte an, da auch der LG wegen der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der T beigetragen habe – allerdings zu Unrecht, wie das Finanzgericht Sachsen und letztlich auch der Bundesfinanzhof entschieden. Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unter­ haltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflich­ tet ist oder der Unterhaltsempfänger einer un­ terhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei ei­ ner Unterhaltsgewährung durch mehrere Steu- erpflichtige kein höherer Betrag anerkannt wird als bei der Gewährung durch eine Einzelperson. Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine Aufteilung des Höchstbetrags nicht vor. Dabei stellte der Bundesfinanzhof u. a. darauf ab, dass zwischen den Partnern keine sozialrecht- liche Bedarfsgemeinschaft bestand, die eine – der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzu­ setzende – konkrete Beistandsverpflichtung des LG für T hätte begründen können. Denn T war wegen ihrer eigenen Einnahmen und den Unterhaltsleistungen ihrer Eltern nicht hilfsbe­ dürftig. Es lagen auch keine Unterhaltsleistungen des LG vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag min­ dernde eigene Bezüge der T hätten angesetzt werden können. Denn LG hat an T keine Unter­ haltszahlungen geleistet. Vielmehr haben LG und T die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. T hatte die Miete für die gemeinsame Wohnung aus den Unter­ haltsleistungen ihrer Eltern bestritten. LG hatte einen entsprechenden Beitrag für die darüber hinausgehenden Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgewandt. Beachten Sie |  Unerheblich ist insoweit, dass LG die gemeinsame Wohnung angemietet hatte und damit alleiniger Schuldner des Vermieters war. Verfügen unverheiratete Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur De­ ckung des eigenen Lebensbedarfs, ist regelmä­ ßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewäh­ ren. Vielmehr kommt jeder für den eigenen Le­ bensunterhalt (durch die Übernahme der hälfti­ gen Haushaltskosten) auf. Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Un­ terhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich. Quelle |  BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 43/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 217682; BFH, PM Nr. 37/20 vom 3.9.2020 VERMIETER Abbruchkosten: Wie ermittelt sich der Werbungskostenabzug? |  Wie sind die Abbruchkosten und der Restwert eines Gebäudes zu beurteilen, das zuvor zeitweise voll­ ständig vermietet und zeitweise teilweise selbst genutzt wurde? Das Finanzgericht Münster vertritt hier die Auffassung, dass eine Aufteilung nach dem räumlichen und zeitlichen Nutzungsumfang erfolgen muss. Zur Rechtsfortbildung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.  |

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