Mandantenbrief 11 2020

1 11-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen: Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug |  Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Aus­ gestaltung keine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung dar. Dies gilt nach einer Ent­ scheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn durch den Bonus ein konkret der Gesund­ heitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.  | ◼◼ Sachverhalt Ein gesetzlich krankenversicherter Steuerpflich­ tiger hatte von seiner Krankenkasse Boni für „ge­ sundheitsbewusstes Verhalten“ i. H. von 230 EUR erhalten (u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitglied­ schaft in einem Sportverein sowie für den Nach­ weis eines gesunden Körpergewichts). Das Finanzamt behandelte die Boni wegen der rein pauschalen Zahlung als Erstattung von Kran­ kenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug. Dagegen wertete das Fi­ nanzgericht Sachsen die Zahlungen als Leistun­ gen der Krankenkasse, die weder die Sonderaus­ gaben beeinflussen, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösen. Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Recht­ sprechung zur Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V nimmt der Bundesfinanzhof eine differenzierte Betrachtung vor: Auch pauschale Boni mindern nicht die Sonder- ausgaben und sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzuse­ hen. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeig­ net ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Der eigene Aufwand fehlt z. B. bei Schutzimp­ fungen oder der Zahnvorsorge, da diese Maß­ nahmen bereits vom Basiskrankenversiche­ rungsschutz umfasst sind. Hier liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragser- stattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines auf­ wandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlas­ sens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtrau­ cherstatus) gezahlt werden. Quelle |  BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 217591; BFH, PM Nr. 36/20 vom 27.8.2020 ALLE STEUERZAHLER Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim keine außergewöhnlichen Belastungen |  Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in diesem Sinne unüblich.  | Hintergrund: Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige

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