Mandantenbrief 05 2020

7 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ARBEITNEHMER Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar |  Erleidet ein Steuerpflichtiger auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, kann er die durch den Unfall verursachten Krankheitskosten als Werbungskosten abziehen. Solche Krankheitskosten sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten . | ◼◼ Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin erlitt durch einen Verkehrs- unfall auf dem Weg von ihrer ersten Tätigkeits- stätte nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheits- kosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossen- schaft übernommen wurden, als Werbungskos- ten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Be- seitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich ver- anlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Sie wer- den von der Abgeltungswirkung der Entfer- nungspauschale nicht erfasst. Ob Unfall- und Krankheitskosten durch die Ent- fernungspauschale abgegolten sind, wird seit längerer Zeit kontrovers diskutiert. So positiv die Entscheidung auch ist, an der steuerlichen Behandlung von fahrzeug- und wegstreckenbe- zogenen Aufwendungen hat sich nichts geän- dert. So hält der Bundesfinanzhof an seiner Sichtweise, dass Reparaturaufwendungen in- folge der Falschbetankung eines Pkw nicht ne- ben der Entfernungspauschale als Werbungs- kosten abziehbar sind, weiter fest. ARBEITNEHMER Regelmäßig keine doppelte Haushaltsführung: Eltern und Kinder leben am Beschäftigungsort |  Eine doppelte Haushaltsführung setzt u. a. voraus, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Be- schäftigungsort befindet. Bewohnen berufstätige Ehegatten mit ihren Kindern am Beschäftigungsort eine familiengerechte Wohnung, besteht eine „Regelvermutung“, dass sich der Mittelpunkt der Lebens- interessen dort befindet. Das gilt auch, wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Steuerpflichtige können jedoch Umstände des Einzelfalls darlegen, die für einen Lebensmittelpunkt der beiderseits berufstätigen Ehegatten außerhalb des Beschäftigungsorts spre- chen. Doch dies gelang in einem aktuellen Streitfall des Bundesfinanzhofs nicht.  | In die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls sind insbesondere folgende Indizien bzw. Aspekte einzubeziehen: „ „ die Aufenthaltsdauer in den Wohnungen, „ „ Unterschiede in Größe und Ausstattung der Wohnungen, „ „ die Entfernung beider Wohnungen, „ „ die Anzahl der Heimfahrten, „ „ die Art und Intensität der sozialen Kontakte sowie „ „ Vereinszugehörigkeiten und andere Freizeit- aktivitäten. Quelle |  BFH-Urteil vom 1.10.2019, Az. VIII R 29/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 214282

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==