Mandantenbrief 05 2020

8 05-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ABSCHLIESSENDE HINWEISE Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler |  Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert (Stand Januar 2020). Der kompakte steuerliche Überblick kann unter www.iww.de/s3538 herunterge- laden werden.  | ABSCHLIESSENDE HINWEISE Steuerpflichtig: Privater Weiterverkauf von Tickets für das Finale der Champions League |  Veräußert ein Steuerpflichtiger ein kurz zuvor entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, ist ein erzielter Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Dies hat der Bun- desfinanzhof entschieden.  | ◼◼ Sachverhalt Im Streitfall hatten Steuerpflichtige im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskos- ten: 330 EUR). Die Finaltickets hatten sie dann im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebüh- ren = 2.907 EUR). Das Finanzamt erfasste den Gewinn (2.577 EUR) bei deren Einkommensteuerfestsetzung – und zwar zu Recht, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschieden hat. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört nicht nur der Verkauf von Grundstücken. Erfasst werden auch andereWirtschaftsgüter, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu- ßerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausge- nommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Beachten Sie |  Zudem bleiben Gewinne steuer- frei, wenn der aus den privaten Veräußerungs- geschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalen- derjahr weniger als 600 EUR betragen hat (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). „Andere Wirtschaftsgüter“ sind sämtliche ver- mögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Hierzu zählen auch Champions League- Tickets, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ darstellen. Quelle |  BFH-Urteil vom 29.10.2019, Az. IX R 10/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 215074; BFH, PM Nr. 18 vom 2.4.2020 Relevanz für die Praxis Die Finanzverwaltung ist hier jedoch großzügi- ger und berücksichtigt Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Ver- kehrsunfall, der sich auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet, grundsätzlich als außergewöhnliche Aufwen- dungen neben der Entfernungspauschale. So- lange dies so ist, sollten Unfallkosten als Wer- bungskosten geltend gemacht werden. Sollte das Finanzamt eine Berücksichtigung allerdings ablehnen, dürfte eine Überprüfung im finanzge- richtlichen Verfahren wenig Erfolg versprechend sein. Quelle |  BFH-Urteil vom 19.12.2019, Az. VI R 8/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 214967; BFH, PM Nr. 15 vom 26.3.2020; BFH- Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“

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