Mandantenbrief 01 2021

2 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Handwerkerleistung: Erschließungsbeiträge nicht begünstigt | Müssen Steuerpflichtige wegen einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Erschließungsbeiträge zahlen, scheidet eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr) aus. Die Begründung des Bundesfinanzhofs: Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen. | Hintergrund: Die Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen er- bracht werden. Dabei legt der Bundesfinanzhof den Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional aus. Deshalb werden die Grenzen des Haus- halts nicht ausnahmslos durch die Grund- stücksgrenzen abgesteckt. Bereits 2018 hatte der Bundesfinanzhof entschie- den, dass bei der Neuverlegung einer öffentli- chen Mischwasserleitung als Teil des öffentli- chen Sammelnetzes keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung vorliegt. Hier erfolgt die Zahlung für den Ausbau des allgemeinen Ver- sorgungsnetzes, das – im Unterschied zum be- günstigten Hausanschluss (so der Bundesfi- nanzhof in 2014) – nicht nur einzelnen Grund- stückseigentümern, sondern allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugutekommt. Angesichts der Entscheidung aus 2018 ist das aktuelle Urteil folgerichtig. Denn auch Leistun- gen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, son- dern allen Nutzern zugute. Quelle | BFH-Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 50/17, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 217866; BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12 ALLE STEUERZAHLER Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung | Der Bundesfinanzhof bleibt bei seiner restriktiven Linie hinsichtlich des Abzugs von Zivilprozess- kosten als außergewöhnliche Belastungen: Ein Abzug ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die Kosten für einen Umgangsrechtsstreit zwecks Rückführung eines entführten Kindes aus dem Aus- land zurück nach Deutschland entstanden sind. | Nur wenn der Steuerpflichtige ohne die Auf- wendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrund- lage zu verlieren und seine notwendigen Be- dürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, ist ein Abzug der Pro- zesskosten (ausnahmsweise) zulässig (§ 33 Abs. 2 S. 4 Einkommensteuergesetz). „Existenz- grundlage“ ist dabei allein die materielle Le- bensgrundlage des Steuerpflichtigen. Durch die Kindesentführung ist aber die immaterielle Existenzgrundlage betroffen. Quelle | BFH-Urteil vom 13.8.2020, Az. VI R 15/18, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 218774; BFH, PM Nr. 52/2020 vom 5.11.2020 ALLE STEUERZAHLER Alterseinkünfte-Rechner für Rentner | Sind Rentner unsicher, ob sie zu den Rentnern gehören , die Einkommensteuer zahlen müssen, kön- nen sie den Alterseinkünfte-Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern (unter www.iww.de/ s2228) nutzen. Die Eingabeformulare für den Veranlagungszeitraum 2021 wurden nun bereitgestellt. |

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