Mandantenbrief 01 2021

1 01-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Gesetzgebung: Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 | Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpas- sung weiterer steuerlicher Regelungen“ zugestimmt. Im Kern werden die Behinderten-Pauschbe- träge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt. Die Verbesserungen können erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 in Anspruch genommen werden. | Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) fest- gestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortge- schrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR). Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteu- ergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen: „ „ 900 EUR: Menschen mit einem Grad der Be- hinderung von mindestens 80 oder von min- destens 70 und dem Merkzeichen „G“. „ „ 4.500 EUR: Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“. Beachten Sie | Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbe- dingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Be- lastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichti- gungsfähig. Die Pauschale ist bei Ermittlung des Teils der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten- Pauschbetrag übertragen wurde. Weitere praxisrelevante Änderungen: „ „ Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzun- gen zur Gewährung eines Behinderten- Pauschbetrags bei einem Grad der Behinde- rung kleiner 50 wurde verzichtet. „ „ Der Pflege-Pauschbetrag ist nun unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ bei der zu pfle- genden Person möglich. Als Pflege-Pausch- beträge werden gewährt: bei Pflegegrad 2 = 600 EUR, bei Pflegegrad 3 = 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 = 1.800 EUR. Quelle | Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, BR-Drs. (B) 659/20 vom 27.11.2020 ALLE STEUERZAHLER Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich | Das Zweite Familienentlastungsgesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tü- chern“. Damit steigen ab 2021 das Kindergeld und die -freibeträge, der Grundfreibetrag und der Unter- haltshöchstbetrag. | Beim Kindergeld ist eine Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat zu verzeichnen. Dies bedeutet ab 2021: jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind, 225 EUR für das dritte Kind und 250 EUR für das vierte und jedes weitere Kind. Der Kinderfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2021 von 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurde von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) angehoben. Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.408 EUR auf 9.744 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) erhöht. Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an diese Werte angepasst. Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz, BR-Drs. (B) 660/20 vom 27.11.2020

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