Mandantenbrief 01 2019

1 01-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei |  Am 23.11.2018 hat der Bundesrat zahlreichen Steuergesetzen zugestimmt, sodass diese nun in Kraft treten können. Wie so oft im Gesetzgebungsverfahren wurden „kurz vor Toresschluss“ noch einige Änderungen vorgenommen. Hierbei ist hervorzuheben, dass Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei sind.  | Das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umbenannte „Jahressteuergesetz 2018“ (jetzt: „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuer- ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften“) wurde im Vergleich zum Regie- rungsentwurf noch an einigen Stellen ange- passt. Wichtige Punkte werden vorgestellt: Jobtickets Die 2004 aufgehobene Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbe- züge) zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und ers- ter Tätigkeitsstätte wurde wieder eingeführt – und zwar mit Wirkung ab 1.1.2019 . Ferner wurde die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. MERKE | Begünstigt sind: „ „ Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahr- ausweisen, „ „ Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen, „ „ Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstver- hältnis erbracht werden und „ „ Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (beispielsweise durch Abschluss eines Rah- menabkommens) an der Gewährung des Vor- teils beteiligt ist. Beachten Sie |  Die Steuerfreiheit von Arbeit- geberleistungen für die Nutzung eines Taxis ist durch die Worte „im Linienverkehr“ ausge- schlossen. Zudem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitge- berleistungen, die durch Umwandlung des ohne- hin geschuldeten Arbeitslohns finanziert wer- den. Eine Entgeltumwandlung ist also schädlich. Ein Wermutstropfen: Die steuerfreien Leistun- gen werden auf die Entfernungspauschale an- gerechnet. Dienstfahrräder Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist mit Wirkung ab dem 1.1.2019 (zunächst bis Ende 2021 befristet) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ge- währt wird. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung bei Jobtickets erfolgt hier keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Beachten Sie |  Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen – z. B. gelten Elek­ trofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkei- ten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge – sind für die Bewertung die- ses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Dienstelektrofahrzeuge Werden Dienstwagen auch privat und/oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig- keitsstätte genutzt, ist ein geldwerter Vorteil an- zusetzen. Für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Bei der Ein-Prozent-Regel ist somit nur der halbe Listenpreis anzusetzen.

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