Mandantenbrief 08 2022

4 08-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN Nutzen Unternehmer einen Pkw zu mindestens 10 % für betriebliche Zwecke, dann haben sie die Wahl: Sie können den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln. Wird der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich zwangsläufig in vollem Umfang um Betriebsvermögen. Das wirkt sich wie folgt aus: „Sämtliche Kfz-Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (Abschreibung, Treibstoff etc.). „Der Anteil der privaten Mitbenutzung ist als Entnahme zu versteuern. Wird der dem Betriebsvermögen zugeordnete, teilweise privat genutzte Pkw veräußert, unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn (= Unterschiedsbetrag aus Buchwert und Veräußerungserlös) der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat das jüngst bestätigt: Dass die tatsächlich für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt „weder eine nur anteilige Berücksichtigung des Verkaufserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns „noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung. Beachten Sie | Diese ungünstige Rechtsprechung steht nun auf dem Prüfstand beim Bundesverfassungsgericht. Quelle | BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18; BVerfG Az. 2 BvR 2161/20 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung in der Sozialversicherung | Bereits mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Auf ihrer Website hat die Deutsche Rentenversicherung Bund aktuelle Fragen beantwortet. | Sofern Arbeitgeber an der optional angebotenen euBP teilnehmen, können die Rentenversicherungsträger verlangen, dass die Übermittlung der erforderlichen Daten zum Zweck der Betriebsprüfung in einer einheitlich vorgegebenen Struktur erfolgt. Ab dem 1.1.2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. Beachten Sie | Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist. Grundsätzlich ersetzt die euBP nicht die Betriebsprüfung vor Ort. Sofern der Arbeitgeber allerdings daran teilnimmt und diese mit den gelieferten Daten abgeschlossen werden kann, entfällt eine weitere Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort. PRAXISTIPP | Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.iww.de/ s6497. Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2011, S. 3057

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