Mandantenbrief 08 2022

3 08-2022 MONATS-RUNDSCHREIBEN stands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Beachten Sie | Bei der Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten und Herstellungskosten ist maßgebend, welchen Inhalt die Leistungen haben. Der Wortlaut der den Aufwendungen zugrunde liegenden Abmachungen ist regelmäßig nicht ausschlaggebend. Im Streitfall waren die Projektcontrollingkosten nach Meinung des Bundesfinanzhofs sofort abziehbare Werbungskosten in Form von Finanzierungskosten – und keine Herstellungskosten. Denn die Controllingleistungen betrafen allein den Finanzierungsbereich. Die Aufwendungen dienten Finanzierungszwecken und nicht der Herstellung der Mietobjekte. Demnach handelte es sich um Nebenkosten der Darlehensaufnahme. Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2021, Az. IX R 8/21, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 229139 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung: Ist eine Rücklage zulässig? | Übernimmt ein Folgearbeitgeber eine Pensionsverpflichtung, kann insoweit ein Übernahmefolgegewinn entstehen, als die übernommenen Vermögenswerte den bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Übernahme fortentwickelten steuerlichen Anwartschaftsbarwert übersteigen. Fraglich ist, ob für einen solchen Übernahmefolgegewinn eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden kann. Das Finanzgericht Nürnberg meint „ja“. | Hintergrund: Nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG kann für einen Gewinn jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Für das Finanzgericht sprechen der Wortlaut, der Gesetzeszweck und die Gesetzessystematik des § 5 Abs. 7 EStG entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung dafür, dass auch für einen solchen Übernahmefolgegewinn eine Rücklage zulässig ist. Beachten Sie | Soweit ersichtlich hat sich das Finanzgericht Nürnberg als erstes Steuergericht mit dieser Problematik befasst. Man darf also gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof hierzu im Revisionsverfahren positionieren wird. Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 10.8.2021, Az. 1 K 528/20, Rev. BFH: Az. XI R 24/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227925 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Veräußerungsgewinn für gemischt genutzten Pkw voll steuerpflichtig? | Fast jeder Betriebsinhaber nutzt einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zum Teil privat. Wird der Pkw verkauft, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden – und zwar auch für den privat genutzten Anteil. Hierzu ist aber nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. |

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