Mandantenbrief 04 2021

2 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN Zudem würde die tatsächliche Nutzungsdauer eines digitalen Wirtschaftsguts vielfach länger sein als ein Jahr. Würde die Nutzungsdauer durch ein Schreiben des Bundesfinanzministe- riums herabgesetzt, könnte dies rechtlich an- greifbar sein. Trotz dieser Bedenken wurde nun ein Schreiben veröffentlicht, das u. a. folgende Punkte enthält: Das Schreiben Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immate- rielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwen- dersoftware“ kann (im Gegensatz zum Ent- wurfsschreiben keine „Muss-Vorschrift“) eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Beachten Sie | Bislang sind z. B. die Anschaf- fungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto ) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu- grunde, sind die Anschaffungs- und Herstel- lungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausga- ben (gilt z. B. für Selbstständige und Gewerbe- treibende) oder Werbungskosten (Arbeitneh- mer) abziehbar. Der Begriff „Computerhardware“ umfasst z. B. Computer, Notebook-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Daten- verarbeitungsgeräte sowie Peripheriegeräte. Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schrei- bens erfasst die Betriebs- und Anwendersoft- ware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Da- tenverarbeitung sowie neben Standardanwen- dungen auch auf den individuellen Nutzer abge- stimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software). Das Schreiben findet erstmals Anwendung in Ge- winnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (also in der Regel ab 2021). In diesen Gewinnermittlungen können dann Restbuchwerte von entsprechenden Wirt- schaftsgütern, die in früheren Wirtschaftsjah- ren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungs- dauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abge- schrieben werden. Quelle | Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.1.2021; BMF-Schreiben vom 26.2.2021, Az. IV C3 - S 2190/21/10002 :013, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 220811; Han- delsblatt online vom 17.2.2021 „Streit um Abschreibungen: Bun- desländer blockieren Scholz’ Elf-Milliarden-Steuersenkung“ ALLE STEUERZAHLER Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren | Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung für freiwillige Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. | Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale Nach der Abstimmung zwischen Bund und Län- dern gilt für diejenigen, die direkt an der Imp- fung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprä- chen oder beim Impfen selbst – die Übungslei- terpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Beachten Sie | Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 EUR und wurde mit Wirkung ab 2021 auf 3.000 EUR jährlich erhöht. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamts- pauschale (720 EUR in 2020 und 840 EUR ab 2021) in Anspruch nehmen.

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