Mandantenbrief 04 2021

1 04-2021 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in trockenen Tüchern | Der Bundesrat hat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz ent- hält einen Kinderbonus, eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie einen erweiterten Verlustrücktrag . | Kinderbonus: Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR Für den Monat Mai 2021 wurde das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 EUR er- höht. Kinder, für die im Mai 2021 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls be- rücksichtigt, sofern für sie in einem anderen Monat des Jahres 2021 ein Kindergeldanspruch besteht. MERKE | Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld ge- zahlt. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt dann automatisch, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil- dungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld und dem ausgezahlten Kin- derbonus verbleibt. Erweiterter Verlustrücktrag Beim steuerlichen Verlustrücktrag wurden die Höchstbeträge für Verluste der Veranlagungs- zeiträume 2020 und 2021 erhöht – und zwar von 5 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei der Einzelveran- lagung und von 10 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei der Zusammenveranlagung. Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regu- lären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistun- gen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfe- gesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %). Um die entsprechenden Betriebe auch über den 30.6.2021 hinaus zu entlasten, wurde die Regelung nun bis zum 31.12.2022 verlängert. Quelle | Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaß- nahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Drittes Corona- Steuerhilfegesetz), BR-Drs. 188/21 (B) vom 5.3.2021 ALLE STEUERZAHLER Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter | Mitte Januar hatte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Bundesländer auf eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter (z. B. Computer) verständigt. Die Umset- zung sollte durch eine untergesetzliche Regelung schnell verfügbar gemacht werden. Obwohl einige Bundesländer (z. B. Hessen und Niedersachsen) eine Regelung durch ein Schreiben des Bundesfinanz- ministeriums ablehnten und eine gesetzliche Regelung präferierten, ist ein entsprechendes Schreiben nun veröffentlicht worden. | Vorbemerkungen Zunächst hatte das Bundesfinanzministerium an die Bundesländer ein Entwurfsschreiben ge- schickt. Nach Informationen von Handelsblatt online waren damit einige Bundesländer aber nicht einverstanden. Sie wollten eine Reform, bei der es um 11,6 Milliarden EUR Entlastung und einen größeren Eingriff in Abschreibungsregeln geht, gesetzlich regeln.

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