Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 7 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell Zusätzlichkeit ist Voraussetzung für § 3 Nr. 37 EStG Unter welchen Voraussetzungen eine „Zusätzlichkeit“ vorliegt, ist derzeit in der Diskussion. Der BFH hat seine BFH-Rechtsprechung zur „Zusätzlichkeit“ geändert (BFH, Urteile vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18, Abruf-Nr. 211857, Az. VI R 21/17, Abruf- Nr. 211856 und Az. VI R 40/17, Abruf-Nr. 211858, LGP 12/2019, Seite 201). Das BMF hat auf die neue BFH-Rechtsprechung reagiert (BMF, Schreiben vom 05.02.2020, Az. IV C 5 –S 2334/19/10017 :002, Abruf-Nr. 213992). Es hat die Vor­ aussetzungen für viele steuerbegünstigte Leistungen neu definiert (mehr da­ zu in LGP 3/2020). ◼◼ Beispiel Bei Arbeitgeber A haben alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr aufgrund einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf die kostenlose Überlassung eines Fahrrads oder eines – noch als Fahrrad eingestuf­ ten – Elektrofahrrads. Ergebnis: Obwohl die Arbeitnehmer auf die Überlassung einen arbeitsrechtlichen Anspruch haben, gilt der Vorteil als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­ lohn erbracht und kann damit lohnsteuer- und sozialabgabenfrei erfolgen. Einordnung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug Elektrofahrräder (E-Bikes und Pedelecs) gelten als Kfz, wenn sie nachfol­ gende Leistungsmerkmale überschreiten: „ „ E-Bike: Fährt auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Ist bereits ab 6 km/h als Kfz zulassungspflichtig (§ 1 Abs. 3 StVG). „ „ Pedelec: Bietet nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pe­ dale tritt. Übersteigt die Nenndauerleistung 0,25 kW oder erfolgt eine elek­ tromotorische Unterstützung auch bei mehr als 25 km/h, handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kfz (§ 1 Abs. 3 StVG). ◼◼ Beispiele „ „ Arbeitgeber A überlässt seiner Mitarbeiterin M zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn ein E-Bike mit einer Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h. Ergebnis: Das E-Bike gilt noch als Fahrrad. Die Überlassung bleibt steuer- und sozialabgabenfrei. „ „ Arbeitgeber A überlässt Mitarbeiter D zusätzlich zum geschuldeten Arbeits­ lohn ein Pedelec mit einer Nenndauerleistung von 0,40 kW und einer elektro­ motorischen Unterstützung bis 30 km/h. Ergebnis: Das Pedelec gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug; eine steuer­ freie Überlassung ist nicht möglich. Die Vorteile aus der Privatnutzung sowie aus der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach den Regelungen für Kraftfahrzeuge/Dienstwagen zu besteuern. ARCHIV Ausgabe 12 | 2019 und Ausgabe 3 | 2020 Anspruch aufgrund von Betriebs- vereinbarung Überlassung eines Fahrrads

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