Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 6 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell ELEKTROMOBILITÄT Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zusätzlich zum Arbeitslohn oder mit Gehaltsumwandlung von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn |  Arbeitgeber, die Arbeitnehmern betriebliche Fahrräder bzw. Elektrofahr­ räder auch zur privaten Nutzung überlassen möchten, stehen vor der grundsätzlichen Wahl, die Vorteile aus der Überlassung „on top“, also zu­ sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, oder auf Basis einer ar­ beitsrechtlich wirksamen Gehaltsumwandlung zu gewähren. Die beiden Varianten haben unterschiedliche lohnsteuerliche und sozialversiche­ rungsrechtliche Konsequenzen. Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Eingeführt wurde 2019 die Steuerfreiheit für zusätzlich zum geschuldeten Ar­ beitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung von be­ trieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug gel­ ten (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerfreiheit gilt bis zum 31.12.2030 (§§ 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG). Sie betrifft die Überlassung zur privaten Nutzung ein­ schließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wichtigte Einzelheiten für die Praxis „ „ Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ist nicht begrenzt auf ein Fahrrad je Arbeitnehmer. Vielmehr gilt diese auch bei Überlassung mehrerer (Elek­ tro-)Fahrräder, z. B. für Familienangehörige (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.11.2017, Az. S2334.21-122/4 St.32). „ „ Das BMF hat mitgeteilt, dass die Nutzung eines Fahrrads, das schon vor dem 01.01.2019 überlassen wurde, seit dem 01.01.2019 nicht mehr als geld­ werter Vorteil zu besteuern ist. Das bedeutet: Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung/Leasingbeginn durch den Arbeit­ geber, noch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an einen Mit­ arbeiter an. „ „ Soweit die Überlassung steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfol­ gende Überlassung der (Elektro-)Fahrräder für private Zwecke bleibt trotz der Lohnsteuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig. „ „ Dieser steuerfreie Sachbezug mindert die als Werbungskosten abziehba­ ren Beträge nicht. Der Arbeitnehmer kann die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) weiter ansetzen. „ „ Eine Aufzeichnungspflicht dieser Vorteile zum Lohnkonto besteht nicht (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-03, Rz. 30). Neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG Sozialversicherung folgt Lohnsteuer – Umsatzsteuer tut es nicht Werbungskostenab- zug bleibt

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