Sonderausgabe Elektromobilität 2020
Lohnsteuer 6 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell ELEKTROMOBILITÄT Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zusätzlich zum Arbeitslohn oder mit Gehaltsumwandlung von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn | Arbeitgeber, die Arbeitnehmern betriebliche Fahrräder bzw. Elektrofahr räder auch zur privaten Nutzung überlassen möchten, stehen vor der grundsätzlichen Wahl, die Vorteile aus der Überlassung „on top“, also zu sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, oder auf Basis einer ar beitsrechtlich wirksamen Gehaltsumwandlung zu gewähren. Die beiden Varianten haben unterschiedliche lohnsteuerliche und sozialversiche rungsrechtliche Konsequenzen. Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Eingeführt wurde 2019 die Steuerfreiheit für zusätzlich zum geschuldeten Ar beitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung von be trieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug gel ten (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerfreiheit gilt bis zum 31.12.2030 (§§ 52 Abs. 4 S. 7, Abs. 12 S. 2 EStG). Sie betrifft die Überlassung zur privaten Nutzung ein schließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wichtigte Einzelheiten für die Praxis Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG ist nicht begrenzt auf ein Fahrrad je Arbeitnehmer. Vielmehr gilt diese auch bei Überlassung mehrerer (Elek tro-)Fahrräder, z. B. für Familienangehörige (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.11.2017, Az. S2334.21-122/4 St.32). Das BMF hat mitgeteilt, dass die Nutzung eines Fahrrads, das schon vor dem 01.01.2019 überlassen wurde, seit dem 01.01.2019 nicht mehr als geld werter Vorteil zu besteuern ist. Das bedeutet: Es kommt weder auf den Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung/Leasingbeginn durch den Arbeit geber, noch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung an einen Mit arbeiter an. Soweit die Überlassung steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfol gende Überlassung der (Elektro-)Fahrräder für private Zwecke bleibt trotz der Lohnsteuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig. Dieser steuerfreie Sachbezug mindert die als Werbungskosten abziehba ren Beträge nicht. Der Arbeitnehmer kann die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) weiter ansetzen. Eine Aufzeichnungspflicht dieser Vorteile zum Lohnkonto besteht nicht (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-03, Rz. 30). Neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG Sozialversicherung folgt Lohnsteuer – Umsatzsteuer tut es nicht Werbungskostenab- zug bleibt
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