Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 4 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Zeitliche Anwendung der halbierten Bemessungsgrundlage Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Begünstigung davon ab, wann das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug vom Arbeitgeber angeschafft wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und S. 3 EStG). Großzügiger legt das BMF die Regelung in einem Schreiben an die Verbände vom 19.12.2018 aus (BMF, Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-07, Abruf-Nr. 207219). „ „ Das BMF vertritt die Auffassung, dass es auf den Beginn der erstmaligen Nutzungsüberlassung an einen Arbeitnehmer ankommt – und nicht auf den Zeitpunkt, wann der Arbeitgeber das Elektro- oder Hybridelektrofahr­ zeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Daher kann die Bemes­ sungsgrundlage reduziert werden, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden ist. „ „ Es gibt aber Fälle, in denen der Arbeitgeber das betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug vor dem 01.01.2019 bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und ers­ ter Tätigkeitsstätte, Fahrten oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen hat. Wechselt nach dem 31.12.2018 der Nutzungsberechtigte für dieses Kraftfahrzeug, bleibt es laut BMF bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Sprich: Die Neuregelung mit der reduzierten Bemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden. Es gilt der bisherige Nachteilsausgleich (siehe oben) weiter. Elektronutzfahrzeuge/elektrisch betriebene Lastenkrafträder Für folgende seit dem 01.01.2020 angeschaffte Transportmittel kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschrei­ bung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genom­ men werden (§ 7c EStG): Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sind Lkw und Lieferwagen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Ener­ giespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Unter Klasse N (Güterbeförderung) sind zu verstehen Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über einer Tonne (N 1 bis zu 3,5 Tonnen, N2 mehr als 3,5 bis zu 12 Tonnen, N3 über 12 Tonnen). Elektrisch betriebene Lastenkrafträder Elektrisch betriebene Lastenkrafträder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m 3 und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit elektromotorischem Hilfsantrieb angetrieben werden. Wichtig |  Nicht begünstigt sind: Fahrräder, die vorrangig für Personen-/Kin­ dertransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas); Fahrräder, die als Verkaufs­ stand genutzt werden sowie gebrauchte Schwerlasträder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen. BMF stellt auf Überlassung ab Sonderfall: Anschaffung vor 2019 mit Wechsel des Nutzungsberechtig- ten ab 01.01.2019 Neue Sonder- abschreibungs- möglichkeit

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