Sonderausgabe Elektromobilität 2020
Lohnsteuer 4 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Zeitliche Anwendung der halbierten Bemessungsgrundlage Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Begünstigung davon ab, wann das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug vom Arbeitgeber angeschafft wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und S. 3 EStG). Großzügiger legt das BMF die Regelung in einem Schreiben an die Verbände vom 19.12.2018 aus (BMF, Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-07, Abruf-Nr. 207219). Das BMF vertritt die Auffassung, dass es auf den Beginn der erstmaligen Nutzungsüberlassung an einen Arbeitnehmer ankommt – und nicht auf den Zeitpunkt, wann der Arbeitgeber das Elektro- oder Hybridelektrofahr zeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Daher kann die Bemes sungsgrundlage reduziert werden, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Es gibt aber Fälle, in denen der Arbeitgeber das betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug vor dem 01.01.2019 bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und ers ter Tätigkeitsstätte, Fahrten oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen hat. Wechselt nach dem 31.12.2018 der Nutzungsberechtigte für dieses Kraftfahrzeug, bleibt es laut BMF bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Sprich: Die Neuregelung mit der reduzierten Bemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden. Es gilt der bisherige Nachteilsausgleich (siehe oben) weiter. Elektronutzfahrzeuge/elektrisch betriebene Lastenkrafträder Für folgende seit dem 01.01.2020 angeschaffte Transportmittel kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschrei bung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch genom men werden (§ 7c EStG): Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 sind Lkw und Lieferwagen, die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Ener giespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Unter Klasse N (Güterbeförderung) sind zu verstehen Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über einer Tonne (N 1 bis zu 3,5 Tonnen, N2 mehr als 3,5 bis zu 12 Tonnen, N3 über 12 Tonnen). Elektrisch betriebene Lastenkrafträder Elektrisch betriebene Lastenkrafträder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m 3 und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit elektromotorischem Hilfsantrieb angetrieben werden. Wichtig | Nicht begünstigt sind: Fahrräder, die vorrangig für Personen-/Kin dertransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas); Fahrräder, die als Verkaufs stand genutzt werden sowie gebrauchte Schwerlasträder mit überwiegend gebrauchten Bauteilen. BMF stellt auf Überlassung ab Sonderfall: Anschaffung vor 2019 mit Wechsel des Nutzungsberechtig- ten ab 01.01.2019 Neue Sonder- abschreibungs- möglichkeit
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