Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 21 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell Überlassung durch Fahrradverleihfirma/Fahrradhändler als Arbeitgeber Einstufung als Fahrrad Erstmalige Überlassung vor 2019 Erstmalige Überlassung 01.01.2019 – 31.12.2030 Besteuerung 2019 Besteuerung ab 2020 (Elektro-) Fahrrad „ „ Bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Steuerfreiheit der kompletten Überlassung zur privaten Nutzung inklusive der Fahrten Wohnung–Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 37 EStG) „ „ Bei Gehaltsumwandlung : Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP; Ra­ battfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal ver­ steuert wird. „ „ Bei Gehaltsumwandlung : Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP; Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. „ „ Bei Gehaltsumwandlung : Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP; Rabattfreibetrag von 1.080 Euro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Einstufung als Kfz* Erstmalige Überlassung vor 2019 Erstmalige Überlassung 01.01.2019 – 31.12.2030 Erstmalige Überlassung 2019 Erstmalige Überlassung ab 2020 Elektro- fahrrad „ „ Volle Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Pro­ zent-Regelung; bei Fahrten­ buchmethode werden bei Be­ messung der Abschreibung Anschaffungskosten voll ange­ setzt, bei geleastem/gemiete­ tem Elektrofahrrad die Lea­ sing- oder Mietkosten voll. „ „ Rabattfreibetrag von 1.080 Eu­ ro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. „ „ Hälftige Bemessungsgrundla­ ge bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung; bei Fahrtenbuchmethode werden bei Bemessung der Abschrei­ bung Anschaffungskosten nur zur Hälfte angesetzt, bei ge­ leastem/gemietetem Elektro­ fahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte. „ „ Rabattfreibetrag von 1.080 Eu­ ro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektro­ fahrräder gilt: „ „ Auf ein Viertel reduzierte Be­ messungsgrundlage bei Ein- Prozent- und 0,03-Prozent- Regelung; bei Fahrtenbuchme­ thode werden bei Bemessung der Abschreibung die Anschaf­ fungskosten nur zu einem Vier­ tel angesetzt, bei geleastem/ gemietetemElektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel. „ „ Rabattfreibetrag von 1.080 Eu­ ro abziehbar, sofern Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. * Regeln gelten sowohl bei der Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als auch bei Gehaltsumwandlung. (Hybrid-)Elektrofahrzeuge und Besteuerung der Privatnutzung Hier gelten je nach Jahr der Überlassung unterschiedliche lohnsteuerliche Spielregeln. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 erstmals überlassen werden, wurde die Bemes­ sungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung reduziert. Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte reine Elektro-Fahr­ zeuge, die „ „ keine CO 2 -Emission haben und „ „ deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt, wird die steuerliche Bemessungsgrundlage auf ein Viertel reduziert. An­ wendbar ist diese Viertelung für Überlassungen seit dem 01.01.2020; dies gilt auch für entsprechende Elektrofahrzeuge, die bereits im Jahr 2019 ange­ schafft oder geleast und überlassen wurden.

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