Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 20 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell ELEKTROMOBILITÄT Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern oder (Hybrid-)Elektrofahrzeugen und Privatnutzung |  Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern sowie Elektro-und Hybridelek­ trofahrzeugen folgt lohnsteuerlich höchst unterschiedlichen Regelungen. Nachfolgend daher ein Überblick über die aktuellen Regelungen.  | (Elektro-)Fahrräder und Besteuerung der Privatnutzung Die lohnsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich bei dem Elektro­ fahrrad um ein Fahrrad oder Kraftfahrzeug handelt und wann das Fahrrrad erstmals an einen Arbeitnehmer überlassen wurde. Die folgende Übersicht fasst die seit 2020 geltenden Steuerregeln zusammen: ÜBERSICHT  /  (Elektro-)Fahrräder und Besteuerung ihrer Privatnutzung (Stand: 1/2020) Erstmalige Überlassung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber Einstufung als Fahrrad Erstmalige Überlassung vor 2019 Erstmalige Überlassung 01.01.2019 – 31.12.2030 Besteuerung 2019 Besteuerung ab 2020 (Elektro-) Fahrrad „ „ Bei Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn: Steuerfreiheit der kompletten Überlassung zur privaten Nutzung inklusive der Fahrten Wohnung–Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr. 37 EStG). „ „ Bei Gehaltsumwandlung : Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten UVP. „ „ Bei Gehaltsumwandlung : Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP. „ „ Bei Gehaltsumwandlung : Steuerpflicht der gesamten Privatnutzung mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP Einstufung als Kfz* Erstmalige Überlassung vor 2019 Erstmalige Überlassung 01.01.2019 – 31.12.2030 Erstmalige Überlassung 2019 Erstmalige Überlassung ab 2020 Elektro- fahrrad „ „ Volle Bemessungsgrundlage bei Ein-Prozent- und 0,03-Pro­ zent-Regelung; „ „ Bei Fahrtenbuchmethode wer­ den bei Bemessung der Ab­ schreibung Anschaffungskos­ ten voll angesetzt, bei geleas­ tem/gemietetem Elektrofahr­ rad die Leasing- oder Mietkos­ ten voll. „ „ Hälftige Bemessungsgrundla­ ge bei Ein-Prozent- und 0,03-Prozent-Regelung „ „ Bei Fahrtenbuchmethode wer­ den bei Bemessung der Ab­ schreibung die Anschaffungs­ kosten nur zur Hälfte ange­ setzt, bei geleastem/gemiete­ tem Elektrofahrrad die Lea­ sing- oder Mietkosten nur zur Hälfte. Für zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Elektro­ fahrräder gilt: „ „ Auf ein Viertel reduzierte Be­ messungsgrundlage bei Ein- Prozent- und 0,03-Prozent- Regelung „ „ Bei Fahrtenbuchmethode wer­ den bei Bemessung der Ab­ schreibung die Anschaffungs­ kosten nur zu einem Viertel angesetzt, bei geleastem/ge­ mietetem Elektrofahrrad die Leasing- oder Mietkosten nur zu einem Viertel. * Regeln gelten sowohl bei der Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als auch bei Gehaltsumwandlung.

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