Sonderausgabe Elektromobilität 2020

Lohnsteuer 17 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell Private Nutzung einer Ladevorrichtung Als private Nutzung wird jede Nutzung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ge­ sehen, z. B. auch das Aufladen für Fahrten zu privaten Mietobjekten oder im Zusammenhang mit Einkünften aus einer selbstständigen (Neben-)Tätigkeit. Zusätzlichkeitskriterium in § 3 Nr. 46 EStG § 3 Nr. 46 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Übereignen einer Ladevorrichtung Eine Übereignung der Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer führt – im Ge­ gensatz zur Nutzungsüberlassung – zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Grund­ sätzlich sind diese Vorteile nach § 8 Abs. 2 EStG mit den „um übliche Preis­ nachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ zu bewerten, d. h. mit dem Preis, den der Arbeitnehmer hätte selbst aufwenden müssen. Aus Vereinfachungsgründen können die tatsächlichen (Brutto-)Kosten des Ar­ beitgebers zugrunde gelegt werden (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Rz. 23). Den Vorteil kann der Arbeitgeber entweder individuell über die Gehaltsab­ rechnung oder pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Diese Pauschalierungsmöglichkeit galt ursprünglich vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 und wurde bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 52 Abs. 37c EStG). ◼◼ Beispiel Arbeitgeber B erwirbt fünf Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge. Der übliche Endpreis für dieses Modell beträgt 1.199 Euro (brutto). B zahlt nur 980 Euro (brut­ to) pro Stück. Die Ladevorrichtung schenkt er Arbeitnehmer E. Ergebnis: B kann den Vorteil aus der Übereignung der Vorrichtung mit 25 Prozent pauschal versteuern. Er kann hierfür seinen tatsächlich gezahlten Preis zugrun­ de legen; daraus ergibt sich eine Lohnsteuer von 245 Euro (980 Euro x 25 Pro­ zent). Hinzu kommen Soli und ggf. pauschale Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Sonstige Arbeitgeberzuschüsse Neben der Überlassung oder Übereignung von Ladevorrichtungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch „ „ einen Zuschuss zu den Kosten, die der Arbeitnehmer für den Erwerb der Ladevorrichtung trägt, oder „ „ einen pauschalen Zuschuss zum Betrieb der Ladevorrichtung gewähren. Leistet der Arbeitgeber diese Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Ar­ beitslohn, kann er diese Vorteile statt individuell pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Hierfür ist es lt. Auffassung des BMF er­ forderlich, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einzeln nachweist. Die Pauscha­ Keine Gehalts­ umwandlung Fristverlängerung bis zum 31.12.2030 Einmaliger oder laufender Zuschuss ... ... mit 25 Prozent pauschalierbar

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