Sonderausgabe Elektromobilität 2020
Lohnsteuer 17 LGP - LPG Löhne und Gehälter professionell Private Nutzung einer Ladevorrichtung Als private Nutzung wird jede Nutzung außerhalb des Arbeitsverhältnisses ge sehen, z. B. auch das Aufladen für Fahrten zu privaten Mietobjekten oder im Zusammenhang mit Einkünften aus einer selbstständigen (Neben-)Tätigkeit. Zusätzlichkeitskriterium in § 3 Nr. 46 EStG § 3 Nr. 46 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Übereignen einer Ladevorrichtung Eine Übereignung der Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer führt – im Ge gensatz zur Nutzungsüberlassung – zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Grund sätzlich sind diese Vorteile nach § 8 Abs. 2 EStG mit den „um übliche Preis nachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ zu bewerten, d. h. mit dem Preis, den der Arbeitnehmer hätte selbst aufwenden müssen. Aus Vereinfachungsgründen können die tatsächlichen (Brutto-)Kosten des Ar beitgebers zugrunde gelegt werden (BMF, Schreiben vom 14.12.2016, Rz. 23). Den Vorteil kann der Arbeitgeber entweder individuell über die Gehaltsab rechnung oder pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Diese Pauschalierungsmöglichkeit galt ursprünglich vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 und wurde bis zum 31.12.2030 verlängert (§ 52 Abs. 37c EStG). ◼◼ Beispiel Arbeitgeber B erwirbt fünf Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge. Der übliche Endpreis für dieses Modell beträgt 1.199 Euro (brutto). B zahlt nur 980 Euro (brut to) pro Stück. Die Ladevorrichtung schenkt er Arbeitnehmer E. Ergebnis: B kann den Vorteil aus der Übereignung der Vorrichtung mit 25 Prozent pauschal versteuern. Er kann hierfür seinen tatsächlich gezahlten Preis zugrun de legen; daraus ergibt sich eine Lohnsteuer von 245 Euro (980 Euro x 25 Pro zent). Hinzu kommen Soli und ggf. pauschale Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Sonstige Arbeitgeberzuschüsse Neben der Überlassung oder Übereignung von Ladevorrichtungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch einen Zuschuss zu den Kosten, die der Arbeitnehmer für den Erwerb der Ladevorrichtung trägt, oder einen pauschalen Zuschuss zum Betrieb der Ladevorrichtung gewähren. Leistet der Arbeitgeber diese Zuschüsse zusätzlich zum geschuldeten Ar beitslohn, kann er diese Vorteile statt individuell pauschal mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG) versteuern. Hierfür ist es lt. Auffassung des BMF er forderlich, dass der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten einzeln nachweist. Die Pauscha Keine Gehalts umwandlung Fristverlängerung bis zum 31.12.2030 Einmaliger oder laufender Zuschuss ... ... mit 25 Prozent pauschalierbar
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