Sonderausgabe Elektromobilität 2020
Lohnsteuer 16 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Zusätzlichkeitskriterium in § 3 Nr. 46 EStG § 3 Nr. 46 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Weitere Details zur Zusätzlichkeit vgl. Seite 7. Begünstigter Aufladeort Laut Gesetzeswortlaut ist das Aufladen nur an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens be günstigt. Nach Auffassung des BMF gilt die Steuerbefreiung nicht, wenn sich die Ladevorrichtung des Arbeitgebers außerhalb seines Geländes bzw. eines verbundenen Unternehmens befindet. Damit ist klar, dass das kostenlose Aufladen nicht steuerfrei ist, wenn die Aufladestation von einem fremden Dritten betrieben wird (z. B. Tankstelle) oder z. B. bei einem Geschäftsfreund oder beim Arbeitnehmer zuhause steht. PRAXISTIPP | Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer, wenn diese ihr Fahrzeug im Betrieb des Entleihers aufladen. Sie ist jedoch nicht anwendbar, wenn andere externe Personen kostenlos beim Arbeitgeber aufladen dürfen (z. B. Kunden, Geschäftsfreunde bzw. deren Mitarbeiter). ◼◼ Beispiel: Arbeitnehmer und Kunden dürfen kostenlos aufladen Arbeitgeber A gestattet seinem Arbeitnehmer C sowie auch seinem Kunden D, deren Elektrofahrzeuge auf dem Firmengelände kostenlos aufzuladen. C lädt im Juli Strom im Wert von 12 Euro auf, Kunde D im Wert von 15 Euro. Lohnsteuer: Während das kostenlose Aufladen beim Arbeitnehmer C steuer frei ist, führt es beim Kunden D zu einer steuerpflichtigen Sachzuwendung. Der Arbeitgeber kann durch Anwendung der 30-prozentigen Pauschalversteu erung (§ 37b Abs. 1 EStG) die Besteuerung hierfür übernehmen. Umsatzsteuer: Das kostenlose Aufladen durch Arbeitnehmer C ist umsatzsteu erpflichtig, die Umsatzsteuer beträgt 1,92 Euro (12 Euro x 19/119). Das kostenlose Aufladen durch Kunde D erfolgt in der Regel aus unternehmerischen Gründen und unterliegt deshalb sowie aufgrund Geringfügigkeit nicht der Umsatzsteuer. Umfang der Steuerfreiheit Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der aufgeladenen Kraftfahrzeuge begrenzt. Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrich tung zum privaten Aufladen beim Arbeitnehmer, ist der Vorteil ebenfalls lohn steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Ladevorrichtung Zur Ladevorrichtung zählt die Ladestation selbst (sog. Wallbox) und das Zu behör, wie z. B. Schnell-Aufladekabel sowie die hierzu erbrachten Dienstleis tungen (u. a. Verlegung Starkstromkabel, Aufbau, Installation, Inbetriebnah me und Wartung). Aufladegeräte müssen am Betriebssitz des Arbeitgebers stehen Auch Leiharbeit- nehmer profitieren
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