Sonderausgabe Elektromobilität 2020
Lohnsteuer 8 LGP LPG Löhne und Gehälter - professionell Überlassung gegen Gehaltsumwandlung Überlassungen, die zum geschuldeten Lohn zählen, erfüllen die Vorausset zungen für eine Steuerfreiheit nicht. Für diese Fälle haben die obersten Fi nanzbehörden der Länder auf Anregung der gewerblichen Spitzenverbände mit gleich lautenden Erlassen vom 09.01.2020 (Abruf-Nr. 213598) die steuerli chen Aspekte zusammengefasst. Mit diesen Regelungen wird der bisher hierzu ergangene Erlass vom 13.03.2019 ersetzt. Wertansatz für als Kfz eingestufte Elektrofahrräder Die Nutzungsüberlassung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz eingestuft sind (z. B. E-Bikes ab 6 km/h oder Pedelecs mit Motorunterstützung auch über 25 km/h und daraufhin Kennzeichen- und Helmpflicht), wird nach dem gleichen Prinzip wie bei Kraftfahrzeugen bewertet. Demnach wird neben dem Ein-Prozent-Ansatz für die Privatnutzung zusätzlich auch die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tä tigkeitsstätte mit dem 0,03-Prozent-Ansatz versteuert. Wertansatz für als Fahrrad eingestufte (Elektro-)Fahrräder Ist die Überlassung der Fahrräder sowie als Fahrrad einzustufender Elektro fahrräder nicht steuerfrei, gilt Folgendes: Bei diesen wird die Privatnutzung einschließl. der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig keitsstätte insgesamt mit einem Prozent des im Überlassungszeitraummaß geblichen Bewertungsansatzes versteuert. Die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte werden damit – anders als bei Kraftfahrzeugen – nicht zusätzlich versteuert. Abhängig vom erstmaligen Überlassungszeitraum gelten laut Finanzverwal tung folgende Bemessungsgrundlagen: Wurde das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 überlassen, gilt auch danach eine Bemessungsgrundlage in Höhe von ein Prozent der auf 100 Euro ab gerundeten (vollen) unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstel lers. Bei dieser Bemessungsgrundlage bleibt es auch, wenn der Nutzungs berechtigte nach dem 31.12.2018 gewechselt hat, d. h. das Fahrrad an einen anderen Arbeitnehmer weitergegeben wird. Bei einer erstmals ab/nach dem 01.01.2019 und vor dem 01.01.2031 begin nenden Nutzungsüberlassung beträgt die Bemessungsgrundlage im Ka lenderjahr 2019 ein Prozent der auf 100 Euro abgerundeten Hälfte der UVP und bei Fortführung der Überlassung ab 2020 monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der UVP. Beginnt eine Nutzungsüberlassung erstmals ab/nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.01.2031, beträgt diese ein Prozent des auf 100 Euro abgerunde ten Viertels der UVP. Wichtig | In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. § 3 Nr. 37 EStG ist bei Gehaltsumwandlung ausgeschlossen Es gelten die Regelungen wie beim Kfz Je nach Überlas- sungszeitraum ... ... unterschiedlich hohe Bemessungs- grundlagen Auf Überlassungs- zeitpunkt kommt es an
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