Mandantenbrief 09 2019

7 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Erfolgt im Zusammenhang mit einer genehmig- ten Verlagerung der elektronischen Buchfüh- rung ins Ausland eine ersetzende bildliche Er- fassung, wird es nicht beanstandet, wenn die papierbasierten Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchfüh- rung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland erfolgen. Bei Umwandlung (Konvertierung) aufbewah- rungspflichtiger Unterlagen in ein unterneh- menseigenes Format (Inhouse-Format) sind grundsätzlich beide Versionen zu archivieren, derselben Aufzeichnung zuzuordnen und mit demselben Index zu verwalten sowie die konver- tierte Version als solche zu kennzeichnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nun aber auch die Aufbewahrung der konvertierten Fassung ausreichend. Für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-Sys- tem) ist eine übersichtlich gegliederte Verfah- rensdokumentation erforderlich, aus der In- halt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV- Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Explizit geregelt wurde nun, dass Änderun- gen historisch nachvollziehbar sein müssen. Zur Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch wurde Folgendes aufgenommen: Eine kurzzeitige gemeinsame Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kas- senbuch ist regelmäßig nicht zu beanstanden. Dies gilt aber nur, wenn die im Kassenbuch er- fassten unbaren Tagesumsätze (z. B. EC-Karten- umsätze) gesondert kenntlich gemacht sind und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden. Zudem muss die Kassensturzfähigkeit gegeben sein. Beachten Sie |  Die neuen GoBD sind auf Be- steuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen. Es wird nicht bean- standet, wenn der Steuerpflichtige die Grund- sätze dieses Schreibens auf Besteuerungszeit- räume anwendet, die vor dem 1.1.2020 enden. Quelle |  BMF-Schreiben vom 11.7.2019, Az. IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 209958 ARBEITNEHMER Transferkurzarbeitergeld: Für Aufstockungsbeträge gibt es keine Steuersatzermäßigung |  Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld sind nicht als Entschädigung ermäßigt zu be- steuern. Es handelt sich vielmehr um laufenden Arbeitslohn, wie der Bundesfinanzhof zu Zahlungen einer Transfergesellschaft im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entschieden hat.  | FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz |  Den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung müssen Unternehmer grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundes- finanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.3) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht (unter www.iww.de/s2916) .  | Die neuen Taxonomien sind für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen (Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021). Es wird aber nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020 verwendet werden. Die Übermitt- lungsmöglichkeit wird für Testfälle voraussicht- lich ab November 2019 gegeben sein; für Echt- fälle ab Mai 2020 . Quelle |  BMF-Schreiben vom 2.7.2019, Az. IV C 6 - S 2133- b/19/10001, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 210021

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