Mandantenbrief 09 2019

6 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Beachten Sie |  Das Bundesfinanzministerium beanstandet es nicht, wenn die geänderte Auf- fassung zum Veräußerungsbegriff für die Kapi- talertragsteuererhebung erstmals auf Kapital- erträge angewendet wird, die ab dem 1.1.2020 zufließen. Geplante Neuregelung Als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgel- tungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennen- den Verlust führt, plant der Gesetzgeber eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung. Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen För- derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll der Ver- äußerungsbegriff in § 20 Einkommensteuerge- setz eingeschränkt werden. Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung so- wie die Ausbuchung oder Übertragung wertlo- ser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Ver- anlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräu- ßerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich. Quelle |  BMF-Schreiben vom 10.5.2019, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :026, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 210337; BFH- Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15; BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vor- schriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019) FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Ordnungsgemäße Buchführung: Neufassung der GoBD mit Wirkung ab 2020 |  Das Bundesfinanzministerium hat die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewah- rung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) “ überarbeitet. Die GoBD waren erstmals 2014 veröffentlicht worden. In der Zwischenzeit ist jedoch die Digitalisierung fortgeschritten, sodass eine Anpassung an den technischen Fortschritt nötig geworden ist.  | Die 42 Seiten umfassende Verwaltungsanwei- sung behandelt u. a. die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, die Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, die Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrens- dokumentation digitaler Abläufe. Beachten Sie |  Wesentliche Teile gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. So müssen auch Einnahmen-Überschussrech- ner Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren. Neuerungen Die Anpassungen halten sich in Grenzen. Hin- zuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud- Systeme nunmehr explizit in den Anwendungs- bereich der GoBD einbezogen sind. Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Bu- chungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. ge- scannt oder fotografiert), ist das hierdurch ent- standene elektronische Dokument so aufzube- wahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar ge- macht wird. Die neuen GoBD weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschie- densten Geräten erfolgen kann, also z. B. auch mit dem Smartphone. PRAXISTIPP |  Zulässig ist auch eine bildliche Erfassung mit einem Smartphone im Ausland, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z. B. bei Belegen über eine Auslands- dienstreise).

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