Mandantenbrief 09 2019

5 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN ten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnflä- che von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer. Eine wichtige Voraussetzung für die Steuerbe- freiung ist, dass die Erben das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmen müssen. ◼◼ Sachverhalt Der Steuerpflichtige und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5.1.2014 verstorbenen Va- ter. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilien- haus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20.2.2015 einen Ver- mächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Steu- erpflichtige das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grund- buch erfolgte am 2.9.2015. Renovierungsange- bote holte der Steuerpflichtige ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu be- rücksichtigen – und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof entschied. Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zur Selbstnut- zung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Un- verzüglich erfolgt eine Handlung nur, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzel- falls zu bemessenden Prüfungs- und Überle- gungszeit vorgenommen wird. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Wird die Selbstnutzung der Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, kann ebenfalls eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Allerdings muss der Erwerber in diesem Fall darlegen und glaub- haft machen, „ „ zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnut- zung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, „ „ aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug nicht früher möglich war und „ „ warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Solche Gründe können z. B. vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinanderset- zung zwischen den Miterben verzögert. Dem Er- ben ist es grundsätzlich auch nicht anzulasten, wenn sich eine Renovierung deshalb länger hin- zieht, weil nach Beginn der Renovierungsarbei- ten ein gravierender Mangel der Wohnung ent- deckt wird, der vor dem Einzug beseitigt werden muss. MERKE |  Je größer der zeitliche Abstand zwi- schen dem Erbfall und dem tatsächlichen Einzug ist, umso höhere Anforderungen sind an die Dar- legung des Erwerbers und seine Gründe für die verzögerte Nutzung der Wohnung zu stellen. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige erst im April 2016 Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Gründe für diese Verzögerung hatte der Steuerpflichtige nicht dargelegt. Der Bun- desfinanzhof wies zudem darauf hin, dass der Steuerpflichtige noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanz- gericht (d. h. zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall) in das Haus eingezogen war. Quelle |  BFH-Urteil vom 28.5.2019, Az. II R 37/16, unter www. iww.de, Abruf-Nr. 210073; BFH, PM Nr. 44 vom 25.7.2019 KAPITALANLEGER Verkauf wertloser Aktien: Positive Neuausrichtung wird wohl nicht lange Bestand haben |  Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt auch vor, wenn der Verkaufspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt. Somit können Verluste aus derartigen Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. In seiner Entscheidung – der sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen hat – stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass eine zu berücksichtigende Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig ist.  |

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