Mandantenbrief 09 2019

4 09-2019 MONATS-RUNDSCHREIBEN Hintergrund Bislang nutzen einige Immobilieninvestoren ein Schlupfloch: Statt einer Immobilie kaufen sie Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Im- mobilie ist. Die sogenannten Share Deals bleiben grunderwerbsteuerfrei, solange Investoren we- niger als 95 % der Unternehmensanteile kaufen. Das Problem für den Fiskus: Häufig übernehmen mitgebrachte Co-Investoren die restlichen Anteile. Nach einer Wartezeit von fünf Jahren können beide die Anteile steuerfrei vereinen. Im Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregie- rung darauf verständigt, dieses Prozedere ein- zudämmen, was nun durch die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes erfolgen soll. Beabsichtigte Änderungen Die Bundesregierung plant insbesondere fol- gende Änderungen: „ „ Die Beteiligungsgrenze soll von 95 % auf 90 % gesenkt werden. „ „ Die Haltefrist der Anteile soll von fünf auf zehn Jahre erhöht werden. „ „ Zudem sollen die Regelungen auch für Kapi- talgesellschaften gelten, statt wie bisher nur für grundbesitzende Personengesellschaften. Quelle |  Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergeset- zes (Regierungsentwurf vom 31.7.2019); Mitteilung der Bundes- regierung vom 31.7.2019 „Grunderwerbsteuer | Share Deals werden eingedämmt“ ALLE STEUERZAHLER Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld |  Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der Förderung. Daher schließt die Gewährung von Baukindergeld eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerker- leistungen nicht aus – im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung.  | Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens 1.200 EUR im Jahr. Dies gilt nach dem gesetzli- chen Ausschluss jedoch nicht für öffentlich ge- förderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Dar- lehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden. Quelle |  FinMin Schleswig-Holstein, Verfügung vom 18.6.2019, Az. VI 3012 - S 2296b - 025 ALLE STEUERZAHLER Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nur bei unverzüglicher Selbstnutzung |  Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaft- steuer anfällt. Eine Bedingung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst.  | Die vom Erblasser vorher selbst genutzte Wohn­ immobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. einge- tragenen Lebenspartner weitere 10 Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (ver- storbener Kinder), ist darüber hinaus zu beach-

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