Mandantenbrief 10 2020

5 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN Als Vergleichsmaßstab ist – so die Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern – auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferien­ wohnungen, nicht hingegen auf die ortsübliche Auslastung der insgesamt angebotenen Betten/ Schlafgelegenheiten (Hotels, Gasthöfe, Pensio­ nen, Ferienunterkünfte und sonstige Unter­ künfte) abzustellen. Die Auslastungszahlen von Hotels sowie Gasthöfen sind mit denjenigen von Ferienwohnungen nicht vergleichbar. Die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revi­ sion hat der Bundesfinanzhof nun als unbe­ gründet zurückgewiesen. Hervorzuheben sind folgende Punkte: „ „ Zur Prüfung der Auslastung einer Ferien­ wohnung sind die individuellen Vermietungs­ zeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen zu vergleichen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei ist „Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet einer Gemeinde. Er kann (je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmark­ tes) auch das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder aber auch nur Teile einer Gemeinde oder gar nur den Bereich eines Ferienkomplexes umfassen. „ „ Das Finanzgericht kann auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgrei­ fen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht wer­ den. „ „ Die Bettenauslastung kann Rückschlüsse auf die ortsübliche Vermietungszeit zulassen. „ „ Individuelle Vermietungszeiten einzelner anderer Vermieter von Ferienwohnungen im selben „Ort“ genügen nicht. Quelle |  BFH-Urteil vom 26.5.2020, Az. IX R 33/19, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217364; FG Mecklenburg-Vorpom- mern, Urteil vom 23.10.2019, Az. 3 K 276/15 FREIBERUFLER UND GEWERBETREIBENDE Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich |  Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang ist für eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung unschädlich, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weni­ ger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten. Bisher bewertete die Finanzverwaltung die Hinzu­ gewinnung neuer Mandate/Patienten – auch ohne Überschreiten der 10 %-Grenze – in jedem Fall als schädlich. Erfreulich, dass sich die Verwaltung nun der anderslautenden Meinung des Bundesfinanz­ hofs (11.2.2020, Az. VIII B 131/19) gebeugt hat, wonach eine geringfügige Tätigkeit auch die Betreuung neuer Mandate umfassen kann (FinMin Sachsen-Anhalt 14.5.2020, Az. 45-S 2242-85).  | UMSATZSTEUERZAHLER Keine Rechnungsberichtigung bei unzureichender Leistungsbeschreibung |  Ein Dokument ist nur dann eine Rechnung und damit rückwirkend berichtigungsfähig, wenn es eine Leistungsbeschreibung enthält. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass eine ganz allgemein gehaltene Leistungsbeschreibung („Produktverkäufe“) nicht ausreicht.  | War der Vorsteuerabzug z. B. wegen einer un­ vollständigen Rechnung unzutreffend, kann dies zu hohen Nachzahlungszinsen führen. Es besteht aber eine Berichtigungsmöglichkeit,

RkJQdWJsaXNoZXIy Mzc5Mw==