Mandantenbrief 10 2020
4 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich? | Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG), der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde kürzlich durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021). In diesem Zusammenhang stellt sich eine interessante Frage: Ist ein Entlas tungsbetrag auch im Trennungsjahr möglich? | Hat sich ein Steuerpflichtiger z. B. im Laufe des Jahres 2020 von seinem Ehegatten getrennt und beantragt anschließend den anteiligen Ent lastungsbetrag, wird das Finanzamt aufgrund der Weisungslage des Bundesfinanzministeri ums ablehnen . Denn anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren erfüllen. Als alleinstehend i. S. des § 24b EStG gelten danach verheiratete Steuerpflichtige, wenn sie seit mindestens dem vorangegange nen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben. Das Finanzgericht Niedersachsen ist da ande rer Meinung: Der Entlastungsbetrag für Allein erziehende kann bei Wahl der Einzelveranla gung im Trennungsjahr zeitanteilig für die Mo nate des Alleinstehens gewährt werden. Steu erpflichtige haben im Trennungsjahr die Wahl zwischen der Zusammenveranlagung und kei nem Entlastungsbetrag und der Einzelveranla gung mit anteiligem Entlastungsbetrag. PRAXISTIPP | Ist die Einzelveranlagung mit an teiligem Entlastungsbetrag günstiger als die Zu sammenveranlagung, sollte der Entlastungsbe trag beantragt werden. Lehnt das Finanzamt ab, muss dann unter Verweis auf das beim Bundes finanzhof anhängige Verfahren Einspruch einge legt werden. Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2020, Az. 13 K 182/19, Rev. BFH Az. III R 17/20, unter www.iww.de , Abruf-Nr. 217219; BMF-Schreiben vom 23.10.2017, Az. IV C 8 - S 2265- a/14/10005, Tz. 5 und Tz. 6 VERMIETER Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen | Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteer zielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert die aktuelle Rechtsprechung neue Erkenntnisse. | Bei dauerhafter Vermietung eines bebauten, Wohnzwecken dienenden Grundstücks ist auch bei dauerhaft erzielten Verlusten regelmäßig von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, ohne dass es einer zu erstellenden Überschuss prognose (grundsätzlich für einen Zeitraum von 30 Jahren) bedarf. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind weitere Punkte zu beherzigen: Eine Einkünfteer zielungsabsicht kann nur unterstellt werden, wenn die Ferienwohnung im ganzen Jahr – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – an wech selnde Feriengäste vermietet und nicht für eine (zeitweise) Selbstnutzung vorgehalten wird. Ob der Steuerpflichtige von seinem Eigennutzungs recht Gebrauch macht, ist insoweit unerheblich. MERKE | Zudem darf die ortsübliche Vermie tungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Ver mietungshindernisse gegeben sind – nicht erheb lich unterschritten werden. Die Unterschreitens grenze liegt bei mindestens 25 %.
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