Mandantenbrief 10 2020
1 10-2020 MONATS-RUNDSCHREIBEN ALLE STEUERZAHLER Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen | Die Bundesregierung hat einen 215 Seiten starken Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt, der vor allem Änderungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer enthält. So soll z. B. die Steuerbefrei ung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert werden. Weitere Aspekte werden vorgestellt. | Verbilligte Vermietung Die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwe cken gilt bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. In diesen Fällen erhalten Ver mieter den vollen Werbungskostenabzug. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. MERKE | Die 66 %-Grenze gilt nur bei der ver billigten Vermietung zu Wohnzwecken. Erfolgt die Überlassung z. B. zu gewerblichen Zwecken, ist bei Vermietung unterhalb der ortsüblich er zielbaren Miete auch nur ein entsprechend an teiliger Werbungskostenabzug möglich. Nach dem Entwurf soll die Entgeltlichkeits grenze ab 1.1.2021 von 66 % auf 50 % herabge setzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprog noseprüfung vorzunehmen sein: Fällt diese Prüfung positiv aus, ist Einkünfteer zielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug möglich. Führt die Prüfung hingegen zu einem negati ven Ergebnis, ist von einer Einkünfteerzie lungsabsicht nur für den entgeltlich vermie teten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen. Investitionsabzugsbetrag Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren bewegli chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Her stellungskosten gewinnmindernd geltend ge macht werden. Durch den Steuerstundungs effekt soll insbesondere die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 sollen die begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % angehoben werden. Derzeit setzt § 7g EStG zudem voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des demWirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her stellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs aus schließlich oder fast ausschließlich (d. h. zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Beachten Sie | Künftig sollen auch in diesem Zeitraum vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen – und zwar unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit wären künftig (im Gegensatz zur bisherigen Regelung) auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate un schädlich . Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale, die nicht überschritten werden dürfen. Künftig soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 EUR als Vor aussetzung für die Inanspruchnahme von Inves titionsabzugsbeträgen gelten. MERKE | Diese Neuregelungen sollen für Inves titionsabzugsbeträge gelten, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in An spruch genommen werden. So viel zu den positiven Änderungen. Denn der Regierungsentwurf enthält auch zwei ein schränkende Punkte:
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